Am 8.10.2026 wird sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 befassen. Was ist geplant, wer profitiert, wer zahlt drauf?
Hintergrund
Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential in Deutschland stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in den Bundestag eingebracht, wo das Gesetz in erster Lesung am 8.10.2026 beraten werden soll. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich in 2027 und 2028 auf über zehn Milliarden Euro summieren.
Geplante Eckdaten der Reform
Im Einzelnen sind nach dem Regierungsentwurf insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag soll zur Sicherung des Existenzminimums von 12.348 € um 216 € auf 12.564 € angehoben werden. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 € erfolgen.
- Kindergeld: Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag soll nach den Plänen von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht werden. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergäbe sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €.
- Sonn- und Feiertagszuschläge: Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab 1.1.2027 von 50 € auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll aber unverändert bei 50 € bleiben.
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Dieser soll in 2027 von bisher 1.230 € auf 1.430 € angehoben werden.
Allerdings sieht der Regierungsentwurf auch Steuererhöhungen vor, die von der Regierung vorrangig als „Subventionsabbau“ bezeichnet werden:
- Handwerker-(dienst)leistungen: Die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € reduziert werden.
- Minijobs: Vorgesehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.
- Reichensteuer: Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes soll nach dem Entwurf die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt werden. Der Reichensteuersatz soll dazu künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.
Nächste Schritte und erste Bewertung
Nach der ersten Bundestags-Lesung wird der Gesetzentwurf in den Ausschüssen beraten, federführend ist hier der BT-Finanzausschuss. Da das Reformgesetz auch der Zustimmung der Länder bedarf, ist auch im Bundesrat mit einer kontroversen Diskussion und Änderungsvorschlägen zu rechnen.
Die Entlastung von kleinen und mittleren Einkommen zum Beispiel durch eine Anhebung des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrages Anhebung des Kindergeld ist sicher zu begrüßen. Die Gegenfinanzierungsmaßnahmen erfahren allerdings aus der Wirtschaft schon im Entwurfsstadium Protest, zum Beispiel von der DIHK, die rund 4 Mio. Unternehmen bundesweit repräsentiert. Insbesondere die Anhebung der sogenannten Reichensteuer würde viele mittelständische Unternehmer belasten, da diese oftmals in der Rechtsform von Einzel- oder Personengesellschaften tätig sind und die Einkommensteuer die eigentliche Unternehmenssteuer für sie ist. Hierdurch würde deren Wettbewerbsfähigkeit verschlechtert und die Investitionsfähigkeit reduziert, heißt es – meines Erachtens zu Recht. Auf wenig Gegenliebe stößt auch die geplante Anhebung der Pauschalsteuer auf Minijobs um 3 Prozentpunkte. Denn das verteuert die Personalkosten für Betriebe bei einer Mitarbeitergruppe, auf die viele Branchen (etwa Handel, Gastronomie) zur Bewältigung von Arbeitssitzen dringend angewiesen sind. Warten wir also ab, ob das Gesetz wieder so aus dem Gesetzgebungsverfahren herauskommt wie es eingebracht wurde.
Weitere Informationen:
DIHK-Newsletter v. 30.9.2026 zum EStRefG 2027: Bundesregierung beschließt Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027