Abfindungen zuzüglich Lohnnachzahlung: 11 plus 2 ergibt nicht 13

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Auf die einzelnen Voraussetzungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. In meinem heutigen Blog-Beitrag soll vielmehr der Frage nachgegangen werden, ob neben der reinen Abfindung auch der nachgezahlte Lohn der Fünftel-Regelung unterliegt, wenn sich der ehemalige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach einem gegebenenfalls langwierigen arbeitsrechtlichen Streit auf eine Lohnnachzahlung für mehrere Monate einigen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG).

Die Antwort hat jüngst der BFH gegeben: Wird der Lohn für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachgezahlt, scheidet eine Begünstigung aus. Es reicht nicht aus, dass Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als demjenigen zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Umfasst die Nachzahlung einen Lohnzahlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten, kommt hingegen eine Tarifermäßigung in Betracht. Dem Zeitpunkt eines arbeitsrechtlichen Vergleichs kann dabei große Bedeutung zukommen (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 10/18).

Der Sachverhalt:

Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber im Jahre 2012 fristlos gekündigt worden. Der sich anschließende Prozess beim Arbeitsgericht wurde Anfang 2013 mit einem Vergleich abgeschlossen. Der Kläger hatte Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro und das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.3.2013 für beendet erklärt. Der Arbeitgeber erstellte im Jahr 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den hierbei errechneten Nettolohn aus. Die Monate Februar bis März 2013 inklusive der vereinbarten Abfindung in Höhe von 30.000 Euro rechnete er etwas später, aber noch im Frühjahr ab. Für das Verständnis der BFH-Entscheidung besonders wichtig: Zum Zeitpunkt des Vergleichs waren die Löhne für Februar und März noch nicht fällig.

Der Arbeitnehmer beantragte die steuerliche Ermäßigung nach der Fünftel-Regelung für die gesamten Zahlungen, die in 2013 durch seinen ehemaligen Arbeitgeber geleistet wurde. Das Finanzamt gewährte die Tarifbegünstigung jedoch nur für den Anteil in Höhe von 30.000 Euro, der aus der Abfindung resultierte, nicht jedoch für die übrigen nachträglichen Lohnzahlungen. Die hiergegen gerichtete Klage und die Revision blieben ohne Erfolg.

Die Begründung in Kurzform:

Um die Tarifermäßigung für den nachgezahlten Lohn zu erreichen, muss eine Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifen geleistet werden. Der Vergleich zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber wurde Anfang 2013 geschlossen. Als nachgezahlte Vergütung gilt daher nur der Arbeitslohn für den Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013. Die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fälligen Löhne für Februar und März 2013 erhielt der Kläger noch als laufenden Lohn. Daher sind sie in die Prüfung der Zwölf-Monats-Frist nicht einzubeziehen.

Fazit:

Dem Ergebnis ist wohl zuzustimmen, dennoch bleibt ein bitterer Beigeschmack, denn für den Arbeitnehmer selbst war es wohl nicht erheblich, ob er seinen Arbeitslohn für 13 Monate oder für 11 plus 2 Monate bekam. 11 plus 2 ergibt halt nicht immer 13. Steuerrecht kann manchmal ziemlich ungerecht sein.


Ein Kommentar zu “Abfindungen zuzüglich Lohnnachzahlung: 11 plus 2 ergibt nicht 13

  1. Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag! Ich finde das Steuerrecht sehr komplex, daher wende ich mich stets an einen Experten, wenn ich Fragen habe. Musste die Personen in diesem Fall die Abfindung versteuern lassen?

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