Abschaffung des Solidaritätszuschlags: Kein Mut im Länderparlament!

Die von der Bundesregierung beabsichtigte Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags (Soli) stand am 11.10.2019 zwar auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ein Beschluss zu dem Gesetzentwurf kam allerdings nicht zustande: Die Ausschussempfehlungen erhielten bei der Abstimmung keine Mehrheit. Auch das positive Votum, wonach der Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen gehabt hätte, erreichte nicht die erforderlichen 35 Stimmen. Traurig!

Hintergrund: Rund 90 Prozent der Steuerzahler sollen vom Soli befreit werden

Der Soli war nach der Wiedervereinigung eingeführt worden, um vor allem den Aufbau der neuen Bundesländer finanziell zu stützen. Derzeit beträgt der „Soli“ 5,5 Prozent der Körperschaft- oder Einkommensteuer. Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler ab 2021 wegfallen. Hierfür wird die Freigrenze für den Zuschlag von aktuell 972 Euro auf 16.956 Euro angehoben. Bis zu einem versteuernden Einkommen von 61.717 Euro ist dadurch zukünftig gar kein Soli mehr fällig.

Kontinuierlicher Anstieg in der „Milderungszone“

Auf die deutlich ausgedehnte Freigrenze folgt die so genannte Milderungszone: Um einen Belastungssprung zu vermeiden, wird der Soli hier kontinuierlich bis zum vollen Steuerbetrag erhoben. Die Milderungszone gilt bis zu einer versteuernden Einkommensgrenze von 96.409 Euro. Davon profitieren rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Allerdings: Immerhin 3,5 Prozent der Steuerzahler sollen als Topverdiener weiterhin den vollen Satz zahlen. Ist das „solidarisch“, ist das gerecht?

Wie geht`s weiter?

Die bisherige Entwicklung ist eigentlich aus Steuerzahlersicht frustrierend: Obwohl sich in der Wissenschaft, die Bedenken des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages häufen und obwohl beim FG Nürnberg bereits eine Musterklage gegen den Soli ab 2020 (!!) anhängig ist, handelt die Politik getreu dem Motto „Die Karawane zieht weiter…“. Das ist kein gutes Zeichen angesichts der enormen verfassungsrechtlichen Risiken der Soli-Erhebung über den 31.12.2019 hinaus. Diese „Wette“ der Politik könnte sich noch als teure Fehleinschätzung erweisen.

Sobald der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, kommt es in einem zweiten Durchgang zum Bundesrat. Als Einspruchsgesetz ist die ausdrückliche Zustimmung der Länder nicht erforderlich, um in Kraft treten zu können.

Weitere Informationen:

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

 Meier, Solidaritätszuschlag, infoCenter QAAAA-57086
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