Abschreibung von Forderungen gegen (ausländische) Schuldner

In einem Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz hat das FG Berlin-Brandenburg am 22.8.2018 (Az: 10 V 10038/18) zum steuerlichen Wahlrecht zur Teilwertabschreibung unter Geltung des BilMoG Stellung genommen.

Danach gilt grundsätzlich: Unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts besteht ein steuerliches Wahlrecht zur Teilwertabschreibung, das unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden kann, also auch dann, wenn handelsrechtlich eine Pflicht zur Bewertung mit dem niedrigeren Wert besteht.

Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben.

Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben.

Besonders interessant ist jedoch die Tatsache, dass das FG auch klargestellt hat, dass wenn ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, etwa um ihm hierdurch die nötige Solvenz zu verschaffen, grundsätzlich weder ein Indiz noch eine widerlegbare Vermutung für die Werthaltigkeit einer Forderung begründet. Folglich ist die Teilwertabschreibung auch möglich, wenn man schon an der Solvenz eines Kunden zweifelt, aber ihn dennoch weiter beliefert. Es bleibt sicherlich zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung bisher lediglich um einen AdV-Beschluss handelt.

Weitere Informationen:

FG Berlin-Brandenburg v. 22.08.2018 – 10 V 10038/18

 

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