Änderung der Rechtsauffassung: Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers ist beitragspflichtig

Nach bisheriger Ansicht der Sozialversicherungsträger waren Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sie unterlagen also nicht der Beitragspflicht. Allerdings hatten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bereits in 2016 darauf verständigt, dass diese Auffassung wohl geändert wird, sobald das BAG auf die Entscheidungen des EuGH reagiert hat (GKV-Rundschreiben 2016/208 vom 2.5.2016).

Nun verlautbart der GKV-Spitzenverband, dass nach dem 22.1.2019 gezahlte Urlaubsabgeltungen bei Tod des Arbeitnehmers als Einnahmen anzusehen sind, die als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterliegen (GKV-Rundschreiben 2019/4465 vom 29.8.2019). Der 22.1.2019 ist der Tag, an dem die genannten Urteile des BAG verkündet worden sind.

Zum Hintergrund: Der EuGH hat bereits 2014 entschieden, dass ein Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf. Der Anspruch auf finanzielle Vergütung hat im Wege der Erbfolge auf die Erben überzugehen. In 2016 und 2018 hat der EuGH dann erneut zu Urlaubsabgeltungsansprüchen Stellung genommen (EuGH-Urteile vom 12.6.2014, C-118/13, vom 20.7.2016, C-341/15 und vom 6.11.2018, C-569/16 und C-570/16). Das BAG hat die nationale Rechtsprechung – nach mehr oder weniger langem Zögern – unionsrechtskonform angepasst. Der Anspruch auf Vergütung des Urlaubs bleibt danach auch nach dem Tod des Arbeitnehmers als Abgeltungsanspruch bestehen (Urteile vom 22.1.2019, 9 AZR 45/16 und 9 AZR 328/16).

Anmerkung: Das FG Hamburg hat zur steuerlichen Behandlung entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellt. Er unterliegt damit nicht der Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftel-Regelung (FG Hamburg 19.3.2019, 6 K 80/18).

Weitere Informationen:

Finanzgericht Hamburg v. 19.03.2019 – 6 K 80/18

 

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