Ampelregierung einigt sich über Eckpunkte des Onlinezugangsgesetzes 2.0

Nachdem sich die Koalitionspartner über den finalen Entwurf eines OZG 2.0 geeinigt haben, soll der Innenausschuss am 21.2.2024 darüber beschließen. Worum geht es?

Hintergrund

Das im Jahr 2017 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (Onlinezugangsgesetz vom 14.8.2017, BGBl 2017 I S. 3122, 3138, zuletzt geändert am 28.6.2021, BGBl 2021 I S. 2250) ist die rechtliche Grundlage für das bis dato größte Modernisierungsprojekt der öffentlichen Verwaltung seit Bestehen der Bundesrepublik. Im OZG werden die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen sowie deren Bereitstellung über Verwaltungsportale geregelt. Hiermit wurden alle Behörden verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Im OZG werden die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen sowie deren Bereitstellung über Verwaltungsportale geregelt. Für die Umsetzung des Gesetzes bedarf es unter anderem einer effizienten Arbeitsteilung, einer modernen IT-Infrastruktur sowie gemeinsamer Standards zwischen Bund, Ländern und Kommunen.

Weiterentwicklung des OZG durch das OZG-Änderungsgesetz (OZG 2.0)

Allerdings konnte das ambitionierte Ziel, bis Ende 2022 alle Verwaltungsleistungen auch online anzubieten, nicht oder nicht vollständig erreicht werden, unter anderem aufgrund komplexer föderaler Strukturen, unterschiedlicher Digitalisierungsstände und einer heterogenen IT-Landschaft. Laut Dashboards zur OZG-Umsetzung sind bis August 2023 nur 127 der 575 vorgesehenen OZG-Leistungen bundesweit flächendeckend verfügbar (dashboard.ozg-umsetzung.de). Zahlreiche Onlinedienste konnten entwickelt werden, diese sind bisher aber oft nur in einzelnen Ländern oder Kommunen verfügbar. Nach Ablauf der initialen Frist Ende des Jahres 2022 läuft die Umsetzung daher in den etablierten Strukturen unverändert weiter: Bund und Länder arbeiten weiterhin gemeinsam mit Hochdruck daran, Leistungen zügig umzusetzen und in die Fläche zu bringen. Deshalb hat die Bundesregierung am 24.5.2023 einen Gesetzentwurf vorgelegt, um notwendige Anpassungen am OZG vorzunehmen, das OZG-Änderungsgesetz, umgangssprachlich auch als OZG 2.0 bezeichnet.

Die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP haben sich jetzt erst final geeinigt. Das OZG ist am 21.2.2024 Gegenstand im Innenausschuss des Deutschen Bundestages. Das OZG 2.0 ändert das OZG vom 14.8.2017 und verpflichtet Bund und Länder, künftig alle Verwaltungsleistungen auch digital anzubieten. Ziele des OZG 2.0 sind die Modernisierung der deutschen Verwaltung, der Abbau von Digitalisierungshemmnissen und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im internationalen Vergleich.

Ab 2028 soll es einen verwaltungsgerichtlich einklagbaren Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen geben. Die Verwendung des sogenannten Organisationskontos wird verpflichtend für alle öffentliche Stellen, die digitale Verwaltungsleistungen im Portalverbund anbieten. Damit sollen Unternehmen zukünftig alle Anträge über ihr zentrales Organisationskonto stellen können. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sollen unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden („digital only“), wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen. Der Bund will unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen, wie das digitale Bürgerkonto BundID.

Deutschlandweit soll sich damit zukünftig identifiziert und Anträge gestellt werden können. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können, das Schriftformerfordernis durch Digitalisierungslösungen ersetzt werden.

Erste Bewertung

Das erste OZG war nicht gerade ein Erfolg, sondern vielmehr ein Beleg der digitalen Rückständigkeit, in der sich Deutschland befindet. Deswegen war das OZG 2.0 überfällig. Es ist Bestandteil des Bürokratieabbaupakets der Bundesregierung nach den Meseberger Beschlüssen vom August 2023, der jetzt ebenfalls vorliegende Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) nimmt darauf Bezug.

Allerdings ist abermals symptomatisch, dass der Gesetzentwurf nach der Verabschiedung innerhalb des Kabinetts im Mai 2023 bis zu einem finalen Konsens innerhalb der Koalition bis Ende Februar 2024 braucht. Es bleibt deshalb die Hoffnung, dass die Bundesregierung jetzt nicht nur ankündigt, sondern auch liefert, vor allem aber innerhalb des selbst gesetzten engen Zeitplans des OZG 2.0 nach (ausstehender) Befassung von Bundestag und Bundesrat auch umsetzt.

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