Antrag auf Vorsteuervergütung – ist die Rechnungsnummer erforderlich?

Das Vorsteuervergütungsverfahren gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge erstatten zulassen. Um diese Rechnungen zweifelsfrei zuordnen zu können, ist die Rechnungsnummer erforderlich. Hieran hat der BFH jedoch seine Zweifel, denn kann diese Zuordnung nicht auch anders gesichert sein?

Mit der Frage, ob die Rechnungsnummer eine formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags ist, muss sich nun der EuGH beschäftigen.

 Der Grundsatz

Das Vorsteuervergütungsverfahren ist in Deutschland in § 18 Abs. 9 UStG und in § 18g UStG geregelt. Zuständig hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Wer sich hiernach die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen möchte, muss einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung u.a. Angaben zu Datum und Rechnungsnummer machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Achtung: Der Antrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller u.a. alle geforderten Angaben gemacht hat.

Die Frage des BFH

Der Bundesfinanzhof hat nun Zweifel daran geäußert, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag tatsächlich erforderlich sind. Mit Beschluss vom 13.02.2019 – XI R 13/17 hat er daher den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) insoweit um Klärung gebeten.

In einem Streitfall wurde der Vergütungsantrag der in Österreich ansässigen Klägerin (einer Spedition) dem BZSt über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt. Diesem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte „Beleg Nr.“ nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass auch die Angabe der Referenznummer die eindeutige Zuordnung der Rechnungen ermögliche. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.

Fazit

Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte der BFH insbesondere klären lassen, ob Art. 8 Abs. 2d der Richtlinie 2008/9/EG dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.

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