Antragsfrist für verlängerte Überbrückungshilfe III (Plus) bis 31.12.2021 verlängert – Bewertung und Ausblick

Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus können nun bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Das hat das BMWi am 6.10.2021 mitgeteilt. Die Anträge sind durch prüfende Dritte auf dem online-Portal des BMWi zu stellen. Weitere Details hierzu in der NWB Online-Nachricht Corona | Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021.

Hintergrund

Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfen ist mehrfach verlängert worden, zuletzt für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 bei der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus für Selbständige. Ursprünglich hätten auch die auf den Förderzeitraum bis Jahresende gewährten Hilfen bis 31.10.2021 beantragt werden müssen.

Was ist von der Verlängerung der Antragsfrist zu halten? 

Aus Sicht der Betroffenen ist zunächst positiv, dass jetzt alle Unternehmen einen Antrag stellen können, die im Juni für die ÜHI III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Damit können die staatlichen Zuschussmittel auch zur Bewältigung der Flutschäden einen wirksamen Beitrag leisten. Das gilt aber nur für die förderfähigen Kosten: Wer jetzt mehr beantragt als er braucht, muss überzahlte Mittel bei der Schlussabrechnung zurückzahlen.

Da die Corona-Finanzhilfen nur über prüfende Dritte auf dem online-Portal beantragt werden können, sind wieder mal die Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Leidtragenden – sie haben jetzt zwar drei mehr Monate mehr Zeit, um für Ihre Mandanten Anträge zu stellen. Allerdings: Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 nur über einen Änderungsantrag erhalten. Und der bereitet dem Steuerberater wieder zusätzliche Arbeit.

Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt durch den prüfenden Dritten online einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Bei Erstanträgen können die Unternehmen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Ärgerlich ist abermals, dass das BMWi es nicht schafft, die erforderlichen digitalen Antragsplattformen zeitgleich zur Verfügung zu stellen, denn die Antragstellung in der Neustarthilfe Plus für das IV. Quartal ist voraussichtlich erst Mitte Oktober möglich. Details zur Antragstellung sollen zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  veröffentlicht werden.

Ausstehend ist auch eine verbindliche Festlegung des BMWi, dass die verlängerte Antragsfrist bis 31.12.2021 auch für die Härtefallhilfe gilt, die von den Ländern administriert und hälftig von Bund und Ländern finanziert wird. Dies wäre logisch und konsequent, weil die Regelungen der Härtefallhilfe ja an die der Überbrückungshilfe angelehnt sind, also ein Gleichlauf besteht.

Bleibt bei so viel Verlängerung von Förderzeiträumen und Antragsfristen zum Schluss die Frage, wie es nach dem 31.12.2021 weitergeht. Sollten die Überbrückungshilfen bzw. Neustarthilfen abermals verlängert werden? Ich meine nein, schon angesichts der enormen Staatsverschuldung nicht. Außerdem muss bei stabil niedrigem Infektionsgeschehen und steigender Impfquote die Wirtschaft nun wieder aus eigener Kraft auf die Beine kommen. Sie sollte nicht weiter am staatlichen Corona-Subventionstopf hängen.


Zu diesem Thema ist ab sofort die Arbeitshilfe Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 Plus (mit Neustart-Hilfe Plus) – Checkliste mit Berechnung in der NWB Datenbank (Kanzleipaket PRO) verfügbar – für Abonnenten kostenfrei. Sie sind noch kein Abonnent und möchten das Kanzleipaket testen? Für mehr Infos klicken Sie auf den Banner.


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