Antragsrecht auf Kfz-Steuerbefreiung geht auf die Erben über

Für Fahrzeuge, die auf schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 Prozent vor (§ 3a KraftStG).

Jüngst hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass das Antragsrecht für eine Kfz-Steuerbefreiung für eine behinderte Person nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger übergeht (Urteil vom 18.10.2019, 13 K 1012/18).

Der Sachverhalt

Ein Fahrzeughalter verstarb am 18.7.2017. Etwa einen Monat vor seinem Tod wurden für ihn ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF festgestellt – und zwar rückwirkend zum 24.2.2017. Erst im Januar 2018 beantragten die Erben die Kfz-Steuerbefreiung für das Fahrzeug des Verstorbenen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehinderung festgestellt worden ist, also auf den 24.2.2017. Dies lehnte das Hauptzollamt ab. Die Steuerbefreiung sei ein höchstpersönliches Recht und könne nicht auf die Erben übergehen. Nach dem Tod des Fahrzeughalters könne der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden. Die Erben hatten jedoch mit ihrer Klage Erfolg.

Die Begründung des FG

Stichtag für die Kfz-Steuerermäßigung sei grundsätzlich das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt werde – so im Streitfall. Grundsätzlich werde die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich sei. Abweichend hiervon sei nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 171 Absatz 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend. Die Erben des Halters seien als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gingen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht sei kein höchstpersönliches Recht. Es hänge nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab. Die Revision des beklagten Hauptzollamts ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 38/19 anhängig.

Hinweis

Würde man der Logik des Hauptzollamts folgen, dürften Kfz-Steuer-Rückstände auch nicht auf die Erben übergehen. Zumindest wäre dies folgerichtig. Daher verwundert dessen Auffassung doch ein wenig.

Weitere Informationen:

FG Baden-Württemberg, Urteil v 18.10.2019 – 13 K 1012/18 (Pressemitteilung Nr. 2/2020)
Revision anhängig BFH – IV R 38/19 

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