Arbeitnehmer muss Arbeitgeber nachentrichtete Lohnsteuer erstatten

Der Arbeitgeber muss zwar die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer abführen, Letztere bleiben aber Schuldner der Lohnsteuer. Üblicherweise gibt es im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit nur wenig Konfliktpotenzial. Manchmal streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber „bis aufs Blut“, wenn es um die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer geht. So geschehen in einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Mitarbeiter entlassen worden; im Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien dann auf die Zahlung einer Abfindung. Trotz der Einigung ging der Streit weiter und der ehemalige Arbeitgeber forderte von dem Mitarbeiter noch rund 1.200 EUR. Es wurde nämlich festgestellt, dass das Fahrtenbuch, das der Mitarbeiter für die Nutzung seines Dienstwagens geführt hatte, offenbar nicht in Ordnung war. Also wurden Lohnabrechnungen berichtigt und die fälligen Mehrsteuern mit der Abfindung verrechnet – sehr zum Leidwesen des Arbeitnehmers. Dieser war der Auffassung, dass eine Verrechnung der Lohnsteuer mit der Abfindung nicht erfolgen dürfe.

Das BAG hat geurteilt, dass die Verrechnung zulässig war. Hat der Arbeitgeber von Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, könne er vom Arbeitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer verlangen. Denn der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, deren Schuldner ist jedoch allein der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Etwas anderes gelte nur, wenn der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen. Für den Erstattungsanspruch sei es unerheblich, ob der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids der Finanzbehörde erfüllt.

Weitere Informationen:
BAG v. 17.10.2018 – 5 AZR 538/17

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Wenning, Lohnsteuerhaftung, infoCenter FAAAA-41710
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