Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps: BFH konkretisiert Voraussetzungen für Betriebsausgabenabzug

Es gab Zeiten, da lagen die Bauzinsen bei 3 Prozent und nur wenige konnten sich vorstellen, dass diese noch weiter sinken werden. Wer hatte schon damit gerechnet, dass man eines Tages nur knapp über 1 Prozent Darlehenszinsen selbst bei einer zehnjährigen Zinsbindung zahlen muss?

Und so hatte mancher Investor, der sein Vorhaben vielleicht in 2012 plante, dieses jedoch erst in 2013 oder 2014 realisieren wollte, einen sogenannten (Forward-)Zinsswap-Vertrag abgeschlossen, um sich einen günstigen Festzins zu sichern. Nur, um dann feststellen zu müssen, dass er diesen gar nicht benötigte, weil die Zinsen eben doch weiter stark gesunken waren.

Nun hat der BFH entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt aber voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich hinreichend eng miteinander verknüpft sind. Im Urteilsfall konnte der rein betriebliche Bezug durch den Kläger nicht nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 10.4.2025, VI R 11/22).

Der Sachverhalt in diesem Fall von Zinsswap

Der Kläger wollte seinen Betrieb erweitern. Die Finanzierung sollte im Wesentlichen durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss er in den Jahren 2011/2012 mit zwei Banken zwei (Forward-)Zinsswap-Verträge. Mit der Herstellung der neuen Betriebsgebäude wurde jedoch erst in 2015 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Zinsniveau abgesenkt, sodass der Kläger seinen Finanzierungsbedarf – ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge – durch Aufnahme niedrig verzinster Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte.

Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte jedoch eine betriebliche Veranlassung der Zinsswap-Verträge und ein Betriebsausgabenabzug wurde versagt. Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

Die Begründung

Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit dem Swapgeschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind.

Fehlt – wie bei einem (Forward-)Swap üblich – der zeitliche Zusammenhang, so müssen das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag belastbar auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept beruhen.

Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, muss dieses vom Steuerpflichtigen von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt werden. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen schon in der laufenden Buchhaltung zu erfassen.

Im Urteilsfall hatte der Kläger den Vorgang erst im Zuge des Jahresabschlusses betrieblich verbucht. Damit war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation („Zinswette“) dienen sollten und erst nachdem deren Verlustneigung sich verfestigte, aus Gründen der „Steueroptimierung“ in die betriebliche Sphäre verlagert worden sind.

Fehlt es an der belastbaren Verknüpfung von betrieblichem Darlehen und Swap-Geschäft, handelt es sich bei einem Swap um ein bloßes betriebsfremdes spekulatives Termingeschäft. Die Ausgleichszahlungen gehören in einem solchen Fall zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Einnahmen unterliegen damit dem Abgeltungsteuersatz. Verluste dürfen nicht mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden.

Denkanstoß

Die Ausführungen dürften sinngemäß auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten. Auch hier muss also eine Verknüpfung der Verträge gegeben sein. Anderenfalls liegen hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen nur Einkünfte bzw. Verluste aus Kapitalvermögen vor. Diese können nur im Rahmen der Beschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 1 u. 2 EStG verrechnet werden – ein schwacher Trost für die Betroffenen.

 

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                                                                    (c) freepik

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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