Ausschluss von Minijobbern und Azubis aus Mitarbeiter-Beteiligungsprogrammen für Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG schädlich?

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, so ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 39 EStG. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Nun muss der BFH die Frage beantworten, ob der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden aus einem Aktienprogramm für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterbeteiligung nach § 3 Nr. 39 EStG insgesamt schädlich ist. Das Az. des Verfahrens lautet VI R 12/26. Vorausgegangen ist ein – überwiegend negatives – Urteil des FG Düsseldorf vom 23.7.2026 (8 K 12/22 H(L)).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin unterhielt für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Von der Teilnahme ausgeschlossen waren aber Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei, doch das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ganz überwiegend ab.

Die Begründung:

Zwar ist der Ausschluss von Mitarbeitern mit ruhendem Arbeitsverhältnis unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis i.S, des § 3 Nr. 39 EStG stehen. Der Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden ist aber schädlich, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits der ursprüngliche Gesetzesentwurf hat eine Beteiligung aller Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Gruppen von Beschäftigten zu verhindern. Soweit die Klägerin vorträgt, dass Auszubildende und geringfügig Beschäftigte wegen der Höhe ihrer Einkommen regelmäßig nicht am Programm teilnehmen können, wurde dieses Problem für geringfügig Beschäftigte im Gesetzgebungsprozess ausdrücklich erkannt.

Denkanstoß:

Vielleicht kommt dem einen oder anderen das Verfahren irgendwie bekannt vor. In der Tat: Der Fall hatte den BFH nämlich schon einmal beschäftigt, doch damals hatte er verfahrensrechtlich, nicht aber materiell-rechtlich entschieden. Die Urteile lauteten: Pauschale Lohnsteuer kann (nur) durch Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid), nicht aber durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 19.11.2025, VI R 4/24 und BFH-Urteil vom 19.11.2025, VI R 5/24, NWB SAAAK-11807). Nun wird sich der BFH der Sache also auch materiell-rechtlich annehmen müssen.

Spannend wird dabei auch sein, wie sich der BFH zu Beschäftigten mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis äußern wird. Laut BMF stehen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis nämlich auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ruht (z.B. während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über eine befristete Tätigkeit im Ausland) oder die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit befinden (BMF-Schreiben vom 1.6.2024, BStBl 2024 I S. 946).

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Ausschluss einzelner Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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