Autor: Christian Herold
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Zunächst ein Update meiner Prognose zum Fahrplan der Erbschaftsteuerreform: Eine Einigung wird immer wahrscheinlicher, aber offenbar wird der Bundesrat tatsächlich erst am 8. Juli zustimmen. Geht man also davon aus, dass das alte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht ab dem 1. Juli nicht mehr existiert und das neue erst am 8. Juli in Kraft treten kann, so haben wir eine siebentägige Lücke ohne verfassungskonformes Erbschaft- bzw. Schenkungsteuergesetz. Dementsprechend würde in dem kurzen Zeitraum auch kein § 34 ErbStG existieren, der die Anzeigepflicht der Notare regelt.
Wird beispielsweise eine Freiberuflerpraxis in eine Sozietät eingebracht, so war jahrelang streitig, ob anlässlich dieses Vorgang eine Einbringungs- und Eröffnungsbilanz aufzustellen ist, auch wenn die Einbringung nach § 24 UmwStG in vollem Umfang zu Buchwerten erfolgt und bislang lediglich Einnahme-Überschussrechnungen erstellt worden sind. Erst mit Verfügung vom 09.02.2016 (S 1978 d-2015/0005-St 111) konnte sich zumindest die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen dazu durchringen, auf den Wechsel der Gewinnermittlungsart zu verzichten.
Die Rechtsprechung hat sich zuletzt bei der Anerkennung von Unfallkosten im Zusammenhang mit beruflichen Fahrten recht hartherzig gezeigt. Im Prinzip seien alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten, also auch Kosten, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, 4 K 3997/11 nrkr.). Selbst unfallbedingte Krankheitskosten dürften nicht zusätzlich geltend gemacht werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15, nrkr.). Man folgt dabei der Linie des BFH, die dieser mit Urteil vom 20.3.2014 (VI R 29/13) vorgegeben hatte.
Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (XI R 40/13) entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird. Das Urteil wirft in der Praxis enorme Probleme auf, denn letztlich führt es dazu, dass ein „Optionsfehler“ nicht geheilt werden kann. Das heißt: Wird ein Grundstück ohne Option zur Umsatzsteuer – innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG – veräußert und stellt sich später heraus, dass eine steuerpflichtige Übertragung sinnvoll...
Die Einordnung der Kapitalkonten von Personengesellschaften, insbesondere KGs und GmbH & Co. KGs, bereitet seit jeher steuerliche Probleme. Wie muss ein Konto „beschaffen“ sein, damit es am Verlustausgleich (§ 15a EStG) teilnimmt? Welche Auswirkungen ergeben sich auf Überentnahmen i.S. von § 4 Abs. 4a EStG? Welche Konten verbriefen Gesellschaftsrechte? Auf welchem Konto muss eine Einbringung gutgeschrieben werden, damit diese „wahlweise“ erfolgsneutral oder erfolgswirksam (mit Schaffung von AfA-Potenzial) erfolgt? Fragen über Fragen.
Der 31. Mai ist seit jeher für Steuerzahler ein bedeutendes Datum, da üblicherweise die nicht beratenden Steuerpflichtigen bis zu diesem Stichtag ihre Steuererklärung abgeben müssen (auch wenn sie das häufig nicht bis zu diesem Termin tun). Ich möchte heute aber auf zwei Fristen hinweisen, die nicht allen geläufig sind und daher immer wieder vergessen werden:
Seit einiger Zeit prüft die Finanzverwaltung sehr genau, wann die Umsatzsteuer-Vorauszahlung der Monate Dezember bzw. (bei Dauerfristverlängerung) November geleistet bzw. ob die so genannte Zehn-Tage-Regelung richtig angewandt worden ist. Aktuell dürften insbesondere die Fälle zum Jahreswechsel 2013/2014 vielen Beratern Probleme bereiten, da die Vorauszahlungen der Monate Dezember bzw. November 2013 bei bestehenden Einzugsermächtigungen oftmals erst einige Tage nach dem 10. Januar 2014 abgebucht worden sind und die Zahlungen daher (fälschlicherweise) nicht als Betriebsausgabe in 2013 geltend gemacht worden sind. Die OFD Nordrhein-Westfalen weist nun in einer aktuellen Verfügung auf Folgendes hin:
Bereits vor einigen Wochen hat das FG Münster im Rahmen einer Pressemitteilung seine Zwischenentscheidung zum oben genannten Thema bekannt gemacht. Nunmehr sind auch die Urteilsgründe veröffentlicht worden (FG Münster v. 04.02.2016, 9 K 1472/13 G); allerdings steht nach wie vor die endgültige Entscheidung aus. Da bereits klar ist, dass die Revision zugelassen wird, ist davon auszugehen, dass auch die endgültige Entscheidung des FG Münster nur eine Zwischenetappe bei der Frage sein wird, ob Reiseveranstalter ihre Aufwendungen für die Anmietung von Hotelkontingenten gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die Urteilsgründe, da sie meines Erachtens sehr einleuchtend sind.
Kosten für einen Zivilprozess werden gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess bzw. ohne die entsprechenden Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der BFH musste sich in einer aktuellen Entscheidung zwar nicht mit der ab 2013 geltenden Rechtslage befassen, sein Urteil vom 17. Dezember 2015 (VI R 7/14) ist aber auf jüngere Fälle wohl analog anwendbar. Danach gilt: Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es...
Zeichnet sich im Rahmen einer Betriebsprüfung ab, dass es zu einem erheblichen Mehrergebnis kommen wird und ist zudem davon auszugehen, dass es noch einige Monate dauern wird, bis die Bescheide erlassen werden, so ist den Mandanten gegebenenfalls zu raten, vorweg eine „freiwillige Steuerzahlung“ zu leisten. Das FG München hat hierzu entschieden: „Nachzahlungszinsen sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat.“ (FG München , Urteil vom 26.10.2015, 7 K 774/14).
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