Autor: Christoph Iser
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Unter dem Aktenzeichen IX R 13/19 klärt der BFH aktuell Fragen zur AfA-Bemessungsgrundlage, wenn sich durchgehend vermietete Gebäude zwischenzeitlich im Betriebsvermögen befanden und wieder ins Privatvermögen zurückgeführt wurden.
Zur Frage einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als Abschreibung andererseits muss der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Aktenzeichen IX R 14/19 Stellung nehmen.
Mit Urteil vom 12.6.2016 wurde unter dem Aktenzeichen 7 K 57/18 E durch das Finanzgericht Münster eine sehr interessante Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall ging es um einen Steuerpflichtigen der in Berlin arbeitete, jedoch nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt unstrittig in Nordrhein-Westfalen hatte.
Wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, soll beim Gläubiger die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden sein.
Auch in diesem Monat präsentieren wir wieder drei aktuelle Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof in München. Diesmal geht es bei allen drei Verfahren um einen verfahrensrechtlichen Hintergrund. Materiell-rechtlich geht es dabei um den Antrag auf Verzicht auf die Abgeltungssteuer, die Frage des Einspruchs bei Verlusten und die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages.
Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur mit höchstens 1.000 € monatlich steuermindernd angesetzt werden. Welche Aufwendungen von dieser Höchstbetrags-Deckelung betroffen sind, spielt daher eine entscheidende Rolle.
Bei der Sollbesteuerung kann es zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer kommen, wenn von vornherein klar ist, dass das Entgelt frühestens in zwei Jahren vereinnahmt wird. In der Finanzverwaltung scheint man jedoch daran zu zweifeln. Bereits mit Urteil vom 24.10.2013 (Az: V R 31/12) hat der BFH entschieden: Soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann, ist er bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.
Tatsächlich ist das Finanzgericht zur Ermittlung einer ortsüblichen Marktmiete nicht zwingend verpflichtet einen Sachverständigen hinzuzuziehen. So die rechtskräftige Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 19.7.2017 (Az: 3 K 3144/15). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt zur Schätzung der ortsüblichen Marktmiete die Werte aus einem von ihm selbst erstellten internen Mietspiegel abgeleitet hat, dem unter anderem auch der Größe nach vergleichbare Wohnungen zugrunde liegen.
Für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, können Steuerermäßigung auf Antrag von 20 %, höchstens 4000 €, in Anspruch genommen werden. Mit Urteil vom 3.4.2019 (Az: VI R 19/17) hat der BFH jedoch klargestellt, dass die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.
Damit auch der Fiskus Miet- und Pachtverträge zwischen einander nahestehenden Person anerkennt, muss regelmäßig der Fremdvergleich gelingen. Die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. So bereits der BFH mit Urteil vom 31.7.2007 (Az: IX R 8/07).
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