Autor: Christoph Iser
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Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht auf Antrag und natürlich unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist gerade ein interessanter Streit beim Finanzamt anhängig.
Zum 1.1.2020 hat der deutsche Gesetzgeber die schon in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie getroffenen Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungen haben es dabei in sich.
Im Normalfall wird das Ergebnis einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen auf die Gesellschafter verteilt. Von diesem Grundsatz kann es jedoch Ausnahmen geben, wie der BFH aktuellin besonderer Weise klargestellt hat.
Es bedarf einer Änderungsvorschrift damit bestandskräftige Bescheide geändert werden können. Häufig kommt dabei die Änderungsvorschrift aufgrund von neuen Tatsachen nach § 173 AO in Betracht. Genau betrachtet handelt es sich dabei allerdings direkt um zwei Änderungsvorschriften.
Insbesondere bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten ist die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen immer ein Thema. Ein aktuelles Verfahren vor dem BFH zeigt, dass jedoch auch noch andere Abgrenzungsschwierigkeiten gegeben sein können.
Wie gewohnt drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage ob der Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend wirkt, wie der Veräußerungserlös einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers zu behandeln ist und was mit Kapitalertragsteuer im Schneeballsystem ist.
Bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung wird der Gewinn um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 (Az: 1 K 2318/17) geurteilt, dass eine Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach § 147 Abs. 6 AO unverhältnismäßig ist, wenn insoweit lediglich auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Überprüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) verwiesen wird.
Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer vollkommen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt dann, wenn die Leistung ausgeführt wird. Mit Urteil v. 29.11.2018 (C-548/17 „Baumgarten Sports und more GmbH“) schränkt der EuGH die Sollbesteuerung nun jedoch bei Ratenzahlungen ein.
Damit Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sind, bedarf es zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines zuvor ausgestellten Gutachtens des Amtsarztes oder einer Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse.
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