Autor: Christoph Iser
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Bereits in meinem Beitrag über die interessanten Steuerstreitigkeiten im August 2017 habe ich über das anhängige Verfahren bei BFH (Az: VIII R 32/16) berichtet, in dem es um die Rechtsfrage geht, ob eine Veräußerung im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch vorliegt, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt.
Anstatt einem Kind aus bereits versteuerten Mitteln Unterhalt zu zahlen, kann es sinnvoll sein direkt eine ganze Einkunftsquelle auf das Kind zu verlagern.
Bei den drei Musterverfahren dieses Monats haben wir ein Kessel Buntes. So geht es einmal um das Differenzkindergeld, die Frage nach einem Veräußerungsverlust bei Kapitaleinkünften sowie um die Hemmung der Festsetzungsfrist bei Prüfungshandlungen.
Kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht mittels einer Ertragsprognose mit positivem Ergebnis untermauert werden, ist es dennoch falsch die Verlusttätigkeit direkt bei der Liebhaberei einzusortieren, wie aktuell ein rechtskräftiges Urteil des FG Baden-Württemberg zeigt.
Auch in diesem Monat wieder drei neue Verfahren, die ggfs. als Musterverfahren in eigener Sache benutzt werden können oder zumindest vom Grundsatz eine Bedeutung haben können.
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert, muss der Gewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes der Einkommensteuer unterworfen werden. Dies ist bekannt. Auch bekannt ist, dass es für Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, Ausnahmen von der Besteuerung gibt. Aktuell stellt sich die Frage, ob Ferienwohnungen unter diese Besteuerungsausnahme fallen.
Erhaltungsaufwendungen werden grundsätzlich sofort als Werbungskosten angesetzt. Dank § 82b EStDV können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwand nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Bei Fällen des Nießbrauchs kann dies jedoch problematisch werden, denn es ist fraglich, ob der Erbe den noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abziehen darf.
E-Mails sind heutzutage nichts Ungewöhnliches mehr, sondern Standard. Insoweit obliegt es auch dem Berater, das E-Mail Postfach zu kontrollieren. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches. Ungewöhnlich ist hingegen, wie rigoros die Rechtsprechung in diesem Punkt ist.
Laut Gesetz liegen Herstellungskosten vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hinsichtlich der Frage, ob bei den Anschaffungskosten des Gebäudes auf das gesamte Gebäude oder lediglich auf einzelne Gebäudeteile abzustellen ist, hat die Finanzverwaltung bisher ungeachtet eines Nutzungs- oder Funktionszusammenhangs eine gebäudebezogene Betrachtung angewendet. Dies bedeutet, dass auch bei gemischt genutzten Immobilien immer auf die Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes abzustellen ist.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Bei dieser Regelung spricht man von den anschaffungsnahen Herstellungskosten. In insgesamt in drei Urteilen vom 14.06.2016 hat der BFH klargestellt, was alles in die 15 %-Grenze der anschaffungsnahe Herstellungskosten einzurechnen ist. Dadurch wird der 15 %-Topf schneller gefüllt und es kommt (vermeintlich) schneller zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.
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