Autor: Christoph Iser
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Wenn etwas sein muss, dann ist es zwangsläufig. Und wenn etwas zwangsläufig ist, (so weiß der Fachmann) dann kann es auch unter weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Es gibt ja Sachen, die gibt es nur im deutschen Steuerrecht. Eine solche Sache ist der personenübergreifende gewerbliche Grundstückshandel. Genauer gesagt ist allerdings nicht der gewerbliche Grundstückshandel personenübergreifend, sondernd die Prüfung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze soll personenübergreifend stattfinden.
Als 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, wurde diese als großer Wurf gefeiert. Mittlerweile werden die Lobpreisungen leiser, denn immer wieder kommt Streit mit dem Fiskus auf, ob die Abgeltungsteuer greift oder vielleicht doch der (höhere) persönliche Steuersatz. So auch aktuell bei bestimmten Kapitalerträgen von einer GmbH an ihren Gesellschafter.
Unter diesem Titel konnte man mit dem Zweiten (auf dem sie ja bekanntlich besser sehen) Anfang Dezember 2015 in der Sendung ZDF-Zeit eine entsprechende Reportage schauen. Anhand der folgenden fünf Fragen sollte geklärt werden, ob unser Steuersystem gerecht ist: 1. Zahlen Millionäre weniger Steuern? 2. Wie gerecht sind unsere Finanzämter? 3. Gibt es überhaupt noch Steueroasen? 4. Kommen Steuersünder zu leicht davon? 5. Ist unser Steuersystem zu kompliziert?
Die redaktionelle Aufgabe lautete einige Themen des Jahres zu benennen. Um sozusagen aus jedem Dorf einen Hund zu haben, möchte ich drei Themen kategorisieren: Was zum Ärgern, etwas Erfreuliches und was zum Schmunzeln.
Vor einigen Wochen hatte ich an dieser Stelle bereits unter dem Titel „Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück: Darf es ein bisschen mehr Gebäude sein?“ über häufig sehr fragwürdige Ergebnisse aus der Excel-Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Immobilienkaufpreisaufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude berichtet. Nun bekommt der Steuerpflichtige weitere Schützenhilfe.
Eine tarifbegünstigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Entschädigung oder Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Beim Zufluss in unterschiedlichen Jahren soll es schlicht keine begünstige Besteuerung mehr geben. Soweit der Grundsatz.
Bekanntermaßen besteht ein gebautes Grundstück sowohl aus Gebäude als auch aus Grund und Boden. Wieviel jedoch wovon da ist, ist allerdings bei Immobilien, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden regelmäßig streitbefangen. Es liegt also mal wieder einer dieser typischen Interessengegensätze zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen vor.
Die Politik geht auf dem Weg zum gläsernen Steuerbürger in riesigen Schritten voran. Fachlich korrekt ausgedrückt, spricht man natürlich nicht vom gläsernen Bürger, sondern vom Weg zum automatisierten Austausch von Kontodaten. Ob dies gut oder schlecht ist, sei dahin gestellt. Ob man vom gläsernen Bürgern oder zwischenstaatlichem Informationsaustausch spricht, sei ebenfalls jedem selber überlassen, das Ergebnis ist zumindest gleich.
Im vorherigen Beitrag „Abgeltungsteuer – Quo vadis?“ berichteten wir über Pläne aus den verschiedenen politischen Ecken die Abgeltungsteuer letztlich abzuschaffen. Auch aus dem Bundesfinanzministerium war zu hören, dass es solche Gedankenspiele (und wohl auch ein bisschen mehr) für den Zeitraum nach der Bundestagswahl in 2017 gibt. Aber, was kommt denn dann?
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