Autor: Michael Heine
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Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies sei nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 1375/16) nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greife § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es lägen Entnahmen und keine Überentnahmen vor. Dieser knüpfe gedanklich an den jeweiligen Bestand noch vorhandenen Eigenkapitals an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden kann. Der Schuldzinsenabzug solle nur für den Fall eingeschränkt werden, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht....
In einem aktuellen Beschluss hat das FG Hamburg im Verfahren der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung nochmals klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG keine Geringfügigkeitsgrenze vorsieht. Der Kläger hatte einen Anteil für die private Pkw-Nutzung anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt, da die privaten Fahrten mit 350 km gegenüber der Gesamtfahrleistung von 37.000 km nicht ins Gewicht fallen würden. Seine Aufstellung habe die Präzision eines Fahrtenbuches und müsse deshalb der Maßstab für die Ermittlung der betrieblich veranlassten Fahrten sein. Die Anwendung der 1 %-Regelung sei zu verwerfen, weil sie für ihn zu einer erheblichen steuerlichen Belastung...
Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (III R 35/15) hat sich der BFH wiederholt mit der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen befasst. Neu ist dabei, dass der BFH sich hier auch zur Verfassungskonformität der fiktiven Finanzierungsanteile in den Miet-, Pacht- und Lizenzaufwendungen geäußert hat. Obwohl inzwischen Bewegung in die Haltung des BFH zur Höhe der abgabenrechtlichen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gekommen ist, verweigert sich der BFH auf Ebene der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung dieser Diskussion.
Mit Urteil vom 15.05.2018, Az. X R 28/15, hat sich der BFH zur Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz übersteigt, geäußert. Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetze, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich an Werte anknüpft, die gerade nicht dem (tatsächlichen) Aufwand des Stpfl. entsprechen, ist es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen....
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG treibt mit ihrem auslegungsbedürftigen Wortlaut mitunter wilde Stilblüten aus. So konnte im Blog bereits über die Begünstigung eines Hufschmieds oder des gemieteten Weihnachtsmanns geschmunzelt werden. Können auch die Leistungen einer Hebamme zur Steuerermäßigung führen?
Streitig war ein Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids mit der Begründung, dass dem Kläger die Höhe der tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erst mit einer später übersandten Arbeitgeberbescheinigung nachträglich bekannt geworden sei. Das zuständige Finanzamt lehnte die Änderung ab.
Durch die erweiterte Kürzung wird grundstückverwaltenden Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, eine weitreichende Begünstigung gewährt. Aktuell tritt die erweiterte Kürzung stark in den Fokus der Beratungs- und Veranlagungstätigkeit, da zahlreiche anhängige BFH-Verfahren den sachlichen Anwendungsbereich der Norm neu interpretieren. Im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen werden in der Literatur vielfältige Hinweise ausgebreitet. Eines gerät mir dabei aber zu kurz: Die Verpflichtung zur gesonderten Ermittlung des begünstigten Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Diese ist in § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG als materielle Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet.
In der Fachliteratur und im Experten-Blog wurde das BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. IX R 37/16) ausgiebig besprochen. Danach liegt auch dann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohnt und sie ihm in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen sind demzufolge Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. In einem aktuellen Beschluss vom 29. Mai 2018 hat der BFH (Az. IX B 106/17) nun auf die Grenzen der begünstigenden Rechtsprechung hingewiesen: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken...
Wenn auch in Weiterbildungsstätten mit dem Ende der Sommerpause bald wieder der Geist des Lernens einkehrt, wird eine Entscheidung des FG Nürnberg vom 9. Mai 2017 manch einem Fortbildungsteilnehmer als Wermutstropfen haften bleiben. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das FG Nürnberg hat hierfür auch einen 14-wöchigen Schweißtechnikerlehrgang ausreichen lassen. Jedenfalls bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung wird diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte, so...
Das FG München hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 13 K 1736/17) erneut bestätigt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht kommt, soweit der Arbeitslohn auf Handwerkerleistungen entfällt, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen in der Werkstatt des Handwerkers erledigt worden sind. Dass die zu erbringenden Leistungen im Streitfall Gegenstand eines einheitlichen Vertrages waren und ein Teil der Handwerksarbeiten auf dem klägerischen Grundstück durchgeführt wurde, verknüpfe die Planungs- und Montageleistungen mit den Herstellungsarbeiten in einem funktionellen Sinn. Ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang könne aber nur bei einer engen räumlichen Nähe zwischen Leistungsort und Haushalt angenommen werden. Von einer...
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