Autor: Michael Heine
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Seit dem Gewerbesteuergesetz 1937 bilden die Arbeitslöhne in den Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs den Regelzerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer. Trotz häufiger Kritik blieb der Regelzerlegungsmaßstab über die Jahre hinweg nahezu unverändert – eine echte Ausnahme im Ertragsteuerrecht. Hintergrund des Zerlegungsmaßstabs Die Gewerbesteuer soll den Gemeinden einen gewissen Ausgleich für die Lasten bieten, welche die Betriebe der Industrie, des Handels und des Handwerks den Gemeinden verursachen. Daher ist es das Ziel der Zerlegung, den Gemeinden den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zuzugestehen, der deren eigenen durch den Betrieb und dessen Arbeitnehmer inkl. Angehöriger entstehenden Aufwendungen entspricht (sog. Arbeitnehmerfolgekosten, z. B. Bau und Unterhaltung von Schulen, Straßen...
Einführung zur Stärkung der Standortgemeinden von Wind- und Solarparks Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde im GewStG ein besonderer Zerlegungsmaßstab für die Betreiber von Windkraftanlagen eingeführt, der sich zu 30 % nach Arbeitslöhnen und zu 70 % nach dem wesentlichen Sachanlagevermögen richtet. Der besondere Zerlegungsmaßstab ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf Rechtsprechung des BFH, nach deren Ergebnis den Standortgemeinden der Windkraftanlagen kein Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der Energieerzeuger zugewiesen wurde. Durch das Amtshilferichtlinienumsetzungsgesetz wurde der besondere Zerlegungsmaßstab ab Erhebungszeitraum 2014 auf Anlagen zur Erzeugung von Solarenergie erweitert. Der besondere Zerlegungsmaßstab wurde bereits im Vorfeld seiner Einführung in Politik und Steuerliteratur stark kritisiert....
Zum Weltblutspendetag am 14. Juni 2019 haben die Fraktionen von CDU, SPD und Grünen im nordrhein-westfälischen Landtag als zusätzliche Anreize für Blutspender die Gewährung von Geschenken, wie z. B. Schwimmbad- oder Kinogutscheinen, in Betracht gezogen, um Engpässe bei Blutspenden in Deutschland einzudämmen. In Polen können Blutspender auch Steuervergünstigungen geltend machen. Wie groß diese ausfallen, hängt von der gespendeten Blutmenge ab. Die Aufnahme entsprechender Regelungen im deutschen Einkommensteuergesetz wäre möglich. Derzeit läuft eine Online-Petition an den Deutschen Bundestag mit der Forderung, dass jeder Blutspender für bis zu 4 Blutspenden pro Jahr, für die er keine finanzielle Entschädigung erhalten hat, Sonderausgaben in...
Die KfW hat ein aktualisiertes Produktmerkblatt zum Baukindergeld veröffentlicht. Die konkretisierten Regelungen gelten für Anträge auf Baukindergeld, die ab dem 17. Mai 2019 im Portal der KfW gestellt wurden. Die Neuerungen im Überblick:
Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass das Abzugsverbot für Diätverpflegung infolge der vielen neuen Ernährungstrends geschaffen wurde. Der Eindruck täuscht. Das Abzugsverbot wurde bereits mit Wirkung ab 1975 in das EStG eingefügt. Es wurde zur Missbrauchsabwehr geschaffen, da die Abgrenzung zwischen zwangsläufigen, krankheitsindizierten Diäten und freiwilligen, aber gesundheitsförderlichen Diäten kaum möglich ist.
Kosten für den Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Medien gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung. Diese gemischten Aufwendungen dienen in der Regel untrennbar sowohl beruflichen Interessen als auch der allgemeinen Informationsgewinnung und der Unterhaltung, sodass eine Aufteilung und ein teilweiser Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten nicht in Betracht kommen. Hat ein Sky-Bundesliga-Abo den BFH nun zum Umdenken bewegt? In einem aktuellen Urteil vom 16.01.2019, Az. VI R 24/16, öffnet der BFH ein Schlupfloch für den Abzug von allgemeinen Medien.
Das Finanzgericht Münster widmet sich in einem Urteil vom 20.11.2018 (Az. 2 K 398/18 E) anschaulich dem Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage für Zwecke der Betriebsunterbrechung im Ganzen. Die streitige Frage, wann der Aufgabegewinn zu besteuern ist, hat entscheidende Bedeutung. Bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung sind die funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des konkreten verpachteten bzw. unterbrochenen Betriebs zu bestimmen. Hierzu gehört nicht nur das „fassbare“ Anlagevermögen, sondern ggf. auch die schwer bestimmbaren immateriellen Wirtschaftsgüter und weichen Faktoren wie der Kunden-/Patientenstamm. Insbesondere für Freiberufler sind die persönliche Leistung und das damit aufgebaute Vertrauensverhältnis zu den Kunden wesentliche Grundlagen.
In einem aktuellen Urteil hat sich die Finanzgerichtsbarkeit erneut – und nunmehr abschließend – mit dem räumlichen Zusammenhang der Hundebetreuung zum Haushalt beschäftigt. Der BFH hatte in zwei Entscheidungen vom 03.09.2015 (VI R 13/15) und vom 25.09.2017 (VI B 25/17) ein weites Verständnis des Haushaltsbezugs vertreten. Hiernach ist auch das Ausführen eines Hundes über die Grundstücksgrenzen hinaus begünstigt, wenn der Hund zum Ausführen für ein bis zwei Stunden aus dem Haushalt abgeholt und anschließend wieder zurückgebracht wird. Im Streitfall sollte der Haushaltsbezug des § 35a EStG aber ganz „von der Leine gelassen werden“.
So ziemlich jedes Kind hat schon einmal mit großen Augen dem vorbeirauschenden Feuerwehrlöschzug nachgeschaut. Manches Kind träumte auch davon zur Feuerwehr zu gehen, wenn es dann „groß“ ist. Mit dem Feuerwehrauto zur Schule gefahren zu werden – das wäre natürlich das Größte. Ähnliche Gedanken könnten sich bald dem BFH im anhängigen Verfahren VI R 43/18 stellen. Dort stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr ein geldwerter Vorteil ist, wenn der Leiter verpflichtet ist das Fahrzeug ständig – auch privat – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen.
Beim Crowdfarming wird die Ernte durch Schwarmfinanzierung im Voraus gegenfinanziert und veräußert. Der Investor „erwirbt“ hierbei abgrenzbare Pflanzen oder Tiere, z. B. einzelne Obstbäume. Hintergrund des Modells ist die Risikominimierung für den Landwirt durch Verteilen des Ernterisikos auf mehrere Personen, die Sicherung der Ernteabnahme und die Möglichkeit des „bewussten“ Produktbezugs von ausgewählten Landwirten. Dieses junge Finanzierungsmodell wird in leicht divergierender Ausgestaltung bereits von Landwirten im Inland und in Südeuropa offeriert. Welche einkommensteuerlichen Folgen birgt das Crowdfarming für Einzelinvestoren?
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