Autor: Prof. Dr. Robin Mujkanovic
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Auch wenn uns die unerfreulichen Manipulationen bei Volkswagen vermutlich noch eine Weile beschäftigen werden, soll das Thema mit diesem Blog zunächst abgeschlossen werden. Wie schon im ersten Blog zum Thema befürchtet, hat sich das Thema hin zu Manipulationen mit Auswirkungen auf den CO2-Ausstoß erweitert. Damit ist auch die KFZ-Steuer nun ein Problem. Zudem ist noch darüber nachzudenken, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn manipulierte Fahrzeuge dem Umlaufvermögen zugeordnet sind.
Zuletzt war ich der Frage nach einer etwaigen Rückstellung für KFZ-Steuer bei Haltern von „Dieselgate“ betroffener VW-Diesel-KFZ nachgegangen. Interessanterweise hat sich auch das Bundesfinanzministerium nicht festlegen wollen, ob beziehungsweise welche Auswirkungen die manipulierten Abgastests auf die KFZ-Steuer haben könnten. Die im letzten Blog angedeutete Frage nach gegebenenfalls erforderlichen außerplanmäßigen Abschreibungen auf betroffene Fahrzeuge rückt nunmehr in den Fokus. So berichtet ein Nachrichtenportal: „Im Portfolio der Volkswagen-Financial-Services AG finden sich bis zu eine Million betroffene Diesel-Autos. Das geht aus einem Brief der Finanztochter an Geschäftspartner vom Dienstag hervor. Für die VW-Bank könnte das teure Folgen haben, denn der Skandal schmälert möglicherweise...
Allerorten liest man dieser Tage über den „VW-Skandal“ oder „Dieselgate“. Mittels Software sollen Fahrzeuge die typische Fahrsituation bei Abgastests erkannt haben. In der Folge soll die Motorsteuerung so beeinflusst worden sein, dass der Grenzwert für Stickoxide eingehalten wurde. So soll dann der Eindruck der Einhaltung strenger US-amerikanischer Abgasnormen erzeugt worden sein. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen nach Folgen für die Bilanzierung in Deutschland. Dabei wird sicher zunächst an die Hersteller im Volkswagenkonzern gedacht. Hier wird im Konzern noch einiges zu klären sein und die angekündigte erste Bildung einer milliardenschweren Rückstellung für technische „Reparatur-Maßnahmen“ an betroffenen Fahrzeugen ist vermutlich nur...
Die Frage, ob ein immaterielles Anlagegut erworben oder selbst geschaffen wurde, ist in Grenzfällen genauso schwierig zu beantworten wie sie bedeutsam sein kann. Handelsbilanziell kommt der Frage Bedeutung zu, weil für erworbene immaterielle Anlagegüter eine Aktivierungspflicht, hingegen für selbst geschaffene ein Aktivierungswahlrecht besteht (§ 246 Abs. 1, § 248 Abs. 2 HGB). Steuerlich besteht eine Aktivierungspflicht nur bei entgeltlichem Erwerb, wohingegen ansonsten ein Aktivierungsverbot vorliegt (§ 5 Abs. 2 EStG). Bei Diensterfindungen wird schon länger darüber gestritten, ob ein (entgeltlicher) Erwerb durch den Arbeitgeber vorliegt, wenn dieser eine Erfindung seines Arbeitnehmers im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen an sich zieht.
Mit guten Gründen ist die Verschwiegenheit des Wirtschaftsprüfers allgemein und in seiner Funktion als Abschlussprüfer im Speziellen ein hohes Gut. Selbstverständlich sind Dritte, etwa externe Aufsichts- oder Überwachungsinstitutionen, Strafverfolger, Geschäftspartner des Mandanten u.a., daran interessiert, vom Wissen des Wirtschaftsprüfers zu profitieren. Da gerade der Abschlussprüfer tiefe Einblicke ins Unternehmen erhält, stellt sich unter anderem die Frage, ob er bei Entdeckung von Unregelmäßigkeit von sich aus aktiv werden und Dritte informieren soll. Die Diskussion wird nicht nur immer wieder national diskutiert, sondern auch der internationale Normgeber für Prüfungsnormen hat sich der Frage angenommen und ist mit weitgehenden Forderungen nach vorne geprescht.
Bei aller Diskussion um die schwierige Bilanzierung von Finanzinstrumenten und andere „moderne“ Probleme rückt gelegentlich ein Posten in den Hintergrund, der gerade für die deutsche Wirtschaft von existentieller Bedeutung ist: Das immaterielle Vermögen. Seit Jahrzehnten wird um dessen Bilanzierung im deutschen und auch im internationalen Raum heftig gerungen. Für den Erfolg der Unternehmen haben die sogenannten weichen Faktoren immer größere Bedeutung. Mit der Bedeutungssteigerung der immateriellen Güter hält ihre Bilanzierung aber nicht Schritt. Das DRSC hatte jüngst den Entwurf E-DRS 32 zur Bilanzierung immaterieller Güter vorgelegt, der in vielen Punkten Anlass zur Diskussion gibt. Mit diesem Blogbeitrag will ich davon...
Ein nicht besonders kontrovers diskutiertes Berichtsinstrument ist der Eigenkapitalspiegel. Im deutschen Recht spielt er eine überschaubare Rolle, wird seine Aufstellung doch verpflichtend nur für Konzernabschlüsse und für die Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellter sogenannter KapCo-Gesellschaften verlangt, falls sie keinen Konzernabschluss aufstellen müssen. Da das HGB keine konkreten Vorschriften zur Ausgestaltung des Eigenkapitalspiegels enthält und meist Konzernabschlüsse betroffen sind, hatte sich einst das DRSC der Problematik angenommen und einen DRS 7 hierzu herausgebracht. Nachdem der Gesetzgeber mit dem BilMoG einige Änderungen gerade auch im Eigenkapital vorgenommen hatte, passt der DRS 7 teils nicht mehr. Folgerichtig hat das DRSC nun einen...
In einem früheren Beitrag wurde die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung eines Rangrücktritts vor dem Hintergrund jüngerer finanzgerichtlicher Entscheidungen erörtert. Nun liegt hierzu ein Urteil des BFH vor, das durchaus Anlass zu weiterer Diskussion gibt. Im Urteil geht es vor allem um die Frage, ob eine Erklärung, die mit Rangrücktritt versehene Schuld erst zu tilgen, sofern dies aus künftigem Bilanzgewinn möglich ist, zu einer Ausbuchung der Schuld führt.
Der „Normalbürger“ fragt sich regelmäßig, wer angesichts der engen Verzahnung von Politik und Wirtschaft wesentliche Entscheidungen beeinflusst. Immer wieder hat man das Gefühl, dass manche gesellschaftliche Gruppen besseren Zugang zu den politischen Entscheidungsträgern und damit entscheidenderen Einfluss haben als die große Masse der Bevölkerung. Jüngst war in einer nicht gerade als linkspopulistisch bekannten Wirtschaftszeitung zu lesen: „Kungelverdacht in Sachen Luxleaks“. Dabei ging es trotz des reißerischen Titels aber weniger um steuerliche Fragen als vielmehr um Fragen der Regulierung der Abschlussprüfung. Den für die Erarbeitung von Gesetzesentwürfen zuständigen Ministerialbeamten wurde vorgeworfen, aufgrund von Honorartätigkeiten für das Institut der Wirtschaftsprüfer und dessen...
In der Praxis kommt es immer wieder einmal zur Situation der Bestandsgefährdung eines Unternehmens. Spätestens wenn ohne weitere Maßnahmen die Fortführungsannahme nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, stellt sich insbesondere für Geschäftsführung und Gesellschafter die Frage nach Hilfsmaßnahmen, um eine Bilanzierung auf Liquidationsbasis zu vermeiden (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Um eine Schuld aus dem Überschuldungsstatus zu eliminieren und damit eine rechnerische Überschuldung abzuwenden, kann insbesondere der Gesellschaftergläubiger für seine Darlehensforderungen einen expliziten Rangrücktritt noch hinter die nachrangigen Ansprüche nach § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 2...
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