Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2018

Neues Jahr, neue Steuerverfahren. Wie gewohnt an dieser Stelle wieder ausgewählte Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. steuerliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. 

Mit Beschluss vom 12.10.2017 (Az: 10 K 977/17) hat das FG Köln ein Normenkontrollverfahren in Gang gebracht, in dem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht darüber eingeholt wird, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvL 22/17 anhängig. Nun müssen daher die obersten Verfassungsschützer der Republik Farbe bekennen, ob in Zeiten von Negativzinsen tatsächlich im Steuerrecht noch entsprechend hohe Zinssätze angewendet werden dürfen.

Parallel dazu muss der BFH unter dem Aktenzeichen X R 15/17 die Frage klären, ob der gesetzliche Zinssatz für Aussetzungszinsen von 6 % p.a. im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Übermaßverbot verfassungswidrig ist.

Nach Meinung des FG Hamburg (Az: 2 K 221/15) greift die Steuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG bei den Umsätzen eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte und oder Krankenhäuser analysiert und befundet. Bei solchen sogenannten Fremdhistologien kann der Fiskus allerdings keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung erkennen, weshalb der BFH unter dem Aktenzeichen XI R 30/17 das letzte Wort haben wird.

Ebenfalls im Bereich Umsatzsteuer gilt es unter dem Aktenzeichen XI R 20/17 zu klären, ob es sich bei der Zahlung eines Mieters an den Vermieter im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses um Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausch handelt oder ob nicht steuerbare Schadenersatz vorliegt. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Leistungsaustausch dadurch gegeben ist, dass der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet.

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