Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2020

Drei ausgewählte Verfahren werden auch in diesem Monat wieder präsentiert. Es geht dabei direkt zweimal um die haushaltsnahen Steuermäßigungen und einmal um die Frage, was alles lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist.

Bei Mietern oder Wohnungseigentümern fordert die Finanzverwaltung zur Berücksichtigung der Steuervergünstigung nach § 35a EStG regelmäßig eine gesonderte Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Verwalters. Unter dem Aktenzeichen VI R 24/20 prüft aktuell der BFH unter welchen Voraussetzungen ein Mieter tatsächlich die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Zudem wird geprüft zu welchem Zeitpunkt eine Berücksichtigung infrage kommt.

Ein weiteres Verfahren zu den haushaltsnahen Dienstleistungen ist unter dem Aktenzeichen VI R 29/19 zu verzeichnen. Hierbei geht es einmal um die Frage, ob Aufwendungen für statische Berechnung hinsichtlich Stützpfeiler eines Daches bei einem selbst genutzten Wohnhaus als nicht begünstigte Gutachterleistungen oder als einheitliche Handwerkerleistung zu werten sind. Ebenfalls geht es in dem Verfahren auch darum, ob die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung überhaupt gegeben sind, wenn der Statiker zumindest teilweise nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in seinem Ingenieurbüro tätig wird.

Unter dem Aktenzeichen VI R 27/20 muss der BFH klären, ob die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber über pauschale sozialversicherungsrechtliche Summenbescheide zu lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn führt. Die Vorinstanz in Form des FG Köln hat dies mit Urteil vom 24.1.2020 (Az: 1 K 1041/17) verneint. Danach kann schon kein Arbeitslohn vorliegen, weil es beim Arbeitnehmer mangels individueller Zuordnung an einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung fehlt.

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