Bei Zuordnung zum Unternehmensvermögen die Frist 31.7. beachten

Wer ein Gebäude errichtet, das unternehmerisch genutzt wird, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten voll als Vorsteuer abzuziehen. In den so genannten Mischfällen, also bei einer teilunternehmerischen Nutzung, verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine vollständige oder teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Nur bei einer Zuordnung zu 100 Prozent ist auch der Vorsteuerabzug (zunächst) zu 100 Prozent gesichert.

Aktuell ist die Frist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen verlängert worden. Für die in 2018 bezogenen Leistungen kann eine Zuordnung bis zum 31. Juli 2019 erfolgen. Bislang galt nur eine Frist bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres (Abschnitt 15.2c Abs. 16 UStAE). Der Grund liegt darin, dass auch die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung um zwei Monate verlängert worden ist. Geben Sie gegenüber dem Finanzamt die Zuordnung klar zu erkennen, also zum einen durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung, vor allem aber auch durch eine gesonderte schriftliche Erklärung. Lassen Sie es erst gar nicht auf Auslegungsfragen ankommen.

Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben auf die oben genannte Frist übrigens keinen Einfluss.

Und: Die Zuordnung zum – einkommensteuerlichen – Betriebsvermögen darf nicht verwechselt werden mit der Zuordnung zum – umsatzsteuerlichen – Unternehmensvermögen. Das sind zwei Paar Schuhe. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss also unabhängig und gesondert von der einkommensteuerlichen und ggf. bilanziellen Behandlung erfolgen. Leider zeigt die Praxis, dass dieser kleine, aber feine Unterschied nicht immer beachtet wird.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter NWB MAAAA-41725
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