Belegschaftsrabatte: BFH bestätigt Konzernklausel

Der BFH hält das Steuergeheimnis zunehmend höher. Daher verzichtet er seit einiger Zeit in berechtigten Fällen auf eine Darstellung des Sachverhalts. Das ist schade, da dadurch einige Entscheidungen nicht richtig gewürdigt werden können. Nach meinen Dafürhalten ist jedenfalls das Urteil des BFH vom 26.4.2018 (VI R 39/16) durchaus erwähnenswert, da sich die Richter hier ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, in welchen (Grenz-)Fällen § 8 Abs. 3 EStG für Belegschaftsrabatte zur Anwendung kommt.

Grundsätzlich gilt: Die Personalrabatt-Regelung gilt nur für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber als eigene herstellt, liefert oder erbringt. Als Hersteller gilt der Arbeitgeber, wenn er die Waren selbst produziert oder auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem anderen produzieren lässt. Andererseits ist auch dieser Produzent als Hersteller anzusehen, wenn sein Beitrag am Herstellungsprozess gewichtig ist (BFH-Urteil vom 28.8.2002, BStBl. 2003 II S. 154).

Nunmehr hat der BFH für die „Vertriebsfälle“ wie folgt präzisiert:

  • Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht.
  • Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt. Dementsprechend kann auch derjenige als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber i.S. des § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.

Weiterhin befasst sich der BFH mit der so genannten Konzernklausel und bestätigt diese. Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften sollen steuerlich also nicht begünstigt werden. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass Arbeitgeber (auch) i.S. von § 8 Abs. 3 EStG nur derjenige ist, zu dem eine bestimmte Person (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis steht.

Betroffenen sei die – mangels Sachverhalt zum Teil schwere ­– Lektüre des Urteils empfohlen.

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