BFH schiebt Beitragspraxis von Lohnsteuerhilfevereinen einen Riegel vor

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH (Beschluss v. 24.2.2026 – VII R 18/23) die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins beanstandet, die bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge auch zusätzliche Entgelte bei Vorliegen von Grundstückseigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorsah, obwohl diese Tatbestände bereits in anderen Regelungen der Beitragsbemessung berücksichtigt waren. Doppelt abkassieren geht nicht, moniert der BFH.

Regelungshintergrund: Was sind Lohnsteuerhilfevereine

Nach § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, Rentner und Pensionsempfängern zur Hilfeleistung in Steuersachen i. R. der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen gem. § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Ein rechtsfähiger Verein kann gem. § 14 Abs. 1 S. 1 StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Lohnsteuerhilfevereine finanzieren sich über privatrechtliche Beiträge ihrer Mitglieder, damit sind sämtliche Beratungsdienstleistungen abgegolten. Gewerbetreibende und Selbständige können keine Mitglieder werden.

Worum ging es im Streitfall?

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der sich gegen eine aufsichtliche Anordnung des zuständigen Landesamtes (§ 27 Abs.1 S.2 StBerG) wehrte, mit der eine Regelung in der Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfevereins beanstandet worden war. Die Beitragsordnung sah für neue Mitglieder eine Aufnahmegebühr (Abschn. A), ferner bestimmte, nach zwölf Beitragsstufen gestaffelte Jahresbeiträge der Mitglieder vor (Abschn. B). Die Beitragsbemessungsgrundlage der Jahresbeiträge setzt sich „aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen“, unter anderem aus „der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung“, „privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Grundstücksteilen“ zusammen. Abschn. C lautete: „Der Beitrag erhöht sich jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen jeweils um eine Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen jeweils um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen.“

Das Landesamt monierte, die Regelung in Abschn. C beinhalte ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt. Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Beteiligungseinkünfte hieraus sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken hätten bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung gefunden, dürften also nicht doppelt berücksichtigt werden. Das FG  Rheinland-Pfalz (Urteil v. 20.04.2023 – 4 K 1038/22) sah das nachfolgend genauso.

Wie hat der BFH entschieden?

Auch der BFH hat die Ansichten des Landesamtes und es FG Rheinland-Pfalz geteilt und die Revision zurückgewiesen. Dazu hat er festgestellt:

  • Beratungsleistungen eines Lohnsteuerhilfevereins sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein.
  • § 14 Abs.1 S.1 Nr.5 StBerG untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung von Mitgliedsbeiträgen nach Art einer Gebührenordnung.
  • Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen, das unzulässig ist und gegen § 14 Abs.1 S.1 Nr.5 StBerG verstößt.

Bewertung

Mit der Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu Lohnsteuerhilfevereinen. Als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen besitzt ein Lohnsteuerhilfeverein mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung zwar ein breites Gestaltungsermessen (BFH Urteil v. 26.10.2010 – VII R 23/09; FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.6.2022 – 13 K 8105/21. Zur Finanzierung der Beratungsleistungen müssen allein die Mitgliedsbeiträge dienen, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind sämtliche Beratungsleistungen abgegolten, zusätzliche Entgelte sind also unzulässig. Das unterscheidet Lohnsteuerhilfevereine z.B. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. IHK), die neben dem Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe einer Gebührenordnung auch gesonderte Dienstleistungen berechnen können.

Wer Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins ist, sollte dort jetzt klären, wie sich der Mitgliedsbeitrag zusammensetzt. Denn zusätzliche versteckte Leistungsentgelte sind unzulässig und können zurückgefordert werden.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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