Bilanzberichtigung bei der Änderung eines ausgeübten steuerlichen Wahlrechts?

Die Änderung eines ausgeübten, steuerlichen Wahlrechts ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie – wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl – in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) vor der Veranlagung erfolgt, so der BFH vom 27.05.2020 (XI R 12/18)

Der Streitfall in Kurzform

Eine GmbH berücksichtigte im Jahre 2011 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 Euro für die Anschaffung einer Windenergieanlage. Dieser IAB war im Anschaffungsjahr 2012 entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen.

Zur Kompensation können die Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG bis zur selben Höhe gemindert werden. Mit den Steuererklärungen des Streitjahres 2012 machte die Klägerin von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch. Erst vier Monate später korrigierte sie dies durch die Einreichung einer geänderte Überleitungsrechnung, in der sie die Anschaffungskosten um 200.000 Euro minderte.

Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Zurecht, so das Urteil des BFH.

Wichtige Hinweise für die Praxis

Im Streitfall wäre die GmbH nur unter den Voraussetzungen der Bilanzänderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Änderung des ausgeübten Wahlrechts berechtigt. Hiernach wäre nur die Änderung eines fehlerhaften Bilanzansatzes zugelassen.

Da im vorliegenden Sachverhalt aber grundsätzlich kein fehlerhafter Bilanzansatz vorlag, fehlte es an den Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung.

Auch wenn sich der Sachverhalt auf § 7g EStG in seiner alten Fassung bezieht, so sind diese Grundsätze doch allgemeingültig.

Wer sein Wahlrecht für die Minderung von Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG anders ausüben möchte, kann dies nach den Grundsätzen der Bilanzänderung nur mittels eingereichter Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV) vor der Veranlagung tun.

Fazit

Dieser Fall zeigt m.E. zwei Herausforderungen unseres Alltags auf. Zunächst ist es die Unterscheidung zwischen innerbilanziellen und außerbilanziellen Ansätzen im Rahmen der Abschlussarbeiten. Zum anderen ist es aber auch die Bedeutung der Beratung und Beachtung von Wahlrechten, die unter bestimmten Voraussetzungen – oder wenn sich Voraussetzungen ändern – nicht mehr anders ausgeübt werden können.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 27.05.2020 – XI R 12/18

Details zum o.g. Urteil erfahren Sie in der NWB News: Bilanzierung | Änderung eines Wahlrechts in der Überleitungsrechnung (BFH)
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