Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was ist denn mit der Bauabzugsteuer?

Wie an dieser Stelle bereits mehrfach berichtet, hat das BMF Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Das BMF-Schreiben wurde am 29.10.2021 ergänzt bzw. aktualisiert.

Je länger ich mich mit der Billigkeitsregelung befasse und je mehr Fragen von Mandanten kommen, um so mehr hadere ich mit dem neuen Wahlrecht. Bereits kürzlich habe ich auf die Problematik der Investitionsabzugsbeträge (IAB) hingewiesen.Nun bin ich auf eine weitere Frage aufmerksam gemacht worden, nämlich der Bauabzugsteuer. Nicht die nach § 13b UStG, sondern die nach §§ 48 ff. EStG. Der Bauherr, das heißt der Anlagenbetreiber, ist verpflichtet, bei Installation einer Fotovoltaikanlage vom Rechnungsbetrag des Handwerkers 15 Prozent einzubehalten und die Steuer an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Vorausgesetzt natürlich, ihm wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass diejenigen, die von der Billigkeitsregelung Gebrauch machen, mit derartigen Feinheiten nichts am Hut haben. Doch weit gefehlt. Wenn sie Strom ins Netz einspeisen, sind sie zumindest Kleinunternehmer. Und auch diese fallen unter die Abzugsverpflichtung.

Insofern hält die Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung einige Fallen bereit, an die man möglicherweise nicht denkt.

Lesen Sie hierzu auch:

Gragert/Wißborn, Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern, NWB 30/2021 S. 2182
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