Bürokratieentlastungsgesetz: Auch bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es Bewegung – zumindest eine kleine

Bürokratieentlastungsgesetz. Ein langer Name. Von der Idee her sehr wünschenswert. Auch bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es Bewegung. Ein rasantes Tempo, wenn man die letzte Änderung bedenkt. Doch leider wird die 1.000 €-Grenze nicht erneut angehoben.

Was das Bürokratieentlastungsgesetz vorsieht

Die Sofortabschreibung soll künftig nicht nur bis 800 EUR, sondern bis 1.000 EUR gelten. Eine wünschenswerte Anpassung. Jedoch wurde die Anhebung der 1.000 EUR zumindest um die Inflationsbereinigung in den letzten Jahrzehnten versäumt.

Zudem soll die Sammelposten-Regelung abgeschafft werden. Eine erstrebenswerte Entschlackung, die für eine bessere Übersicht sorgt. Die verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten in Abhängigkeit des Betrags der geringwertigen Wirtschaftsgüter tragen bisher zur Verwirrung bei. Für solche geringen Werte so viele Abschreibungsmöglichkeiten: Das ist derzeit zu viel des Guten.

Was ist noch mal die Pool-Abschreibung? Bei dieser Methode werden die in einem Jahr angeschafften GWGs in einen Pool zusammengefasst und pauschal über 20 % pro Jahr abgeschrieben. Auch wenn die Hitze den ein oder anderen derzeit in den Pool treibt und dies keiner missen möchte: Bei den GWGs können wir darauf verzichten.

Und nun?

Die Entwicklung geht in die richtige Richtung: Bei der 1.000 EUR-Grenze sollte jedoch die Entschlackung durch die Anhebung fortgesetzt werden.

Lesen Sie dazu auch folgenden Beitrag im NWB Experten-Blog:

Bürokratieabbau: BMWi legt Eckpunktepapier für ein Bürokratieentlastungsgesetz III vor

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