Bund-Länder-Corona-Beschlüsse: Harte Einschränkungen für Ungeimpfte – und für die Wirtschaft gleich mit!

Bund und Länder haben in ihrer MPK-Konferenz vom 2.12.2021 ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Wie sind die Konsequenzen für die Wirtschaft zu bewerten?

Hintergrund

Erst im letzten Monat haben Bundestag und Bundesrat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und das Ende der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs.1 IfSG) beschlossen – ich habe berichtet. Angesichts der dramatischen Infektionsentwicklung und Krankenhausüberlastung in den letzten Wochen haben Bund und Länder sowie die kommissarische Bundeskanzlerin parteiübergreifend mit dem MPK-Beschluss vom 2.12.2021 die Weichen für eine weitere Verschärfung vor allem auf Länderebene gestellt; die Anpassung des IfSG wird kurzfristig erfolgen.

Die Zielrichtung der Verschärfungen zielt vor allem auf Verschärfungen für Ungeimpfte, der einem „faktischen Lockdown“ gleichkommt: Wer nicht geimpft ist, wird nicht nur im Freizeitbereich und bei Veranstaltungen, sondern durch die neue 2G-Regel auch vom Einzelhandel des nicht täglichen Bedarfs.

Welche Auswirkungen hat das auf die Wirtschaft?

Obwohl einzelne Wirtschaftsbranchen wie das Hotel- und Gaststättengewerbe oder der Einzelhandel nachweislich nicht als „Pandemietreiber“ gelten, werden weite Bereiche in Mithaft für eine Entwicklung genommen, die vor allem uneinsichtige Impfverweigerer zu verantworten haben.

Ab diesem Wochenende haben inzidenzunabhängig Zugang zu Läden des nichttäglichen Bedarfs nur noch Geimpfte und Genesene (2G-Regel, vgl. MPK-Beschluss Ziff.7)). Ausgenommen sind nur Läden mit Waren des täglichen Bedarfs, zu denen auch Ungeimpfte (mit Testnachweis) Zugang haben. Dazu zählen etwa der Bäcker, Metzger, Supermärkte, Fachmärkte, Drogerien und Reformhäuser, aber auch Bau- und Gartenmärkte – der Einkauf des Weihnachtsbaums ist also für alle sicher! Der Zugang muss von den Geschäftsinhabern kontrolliert werden – ein zusätzlicher enormer Kontroll- und Kostenaufwand.

In Einrichtungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten) ist ebenfalls nur der 2G-Zugang möglich, die Länder können sogar 2G-Plus, also einen tagesaktuellen Test vorschreiben (MPK-Beschluss Ziff.6). Clubs und Diskotheken in Innenräumen bleiben ab einer Inzidenz von 350 bundesweit geschlossen (MPK-Beschluss Ziff. 10), einzelne Länder haben das schon bislang angeordnet. Sport-, Kultur- und andere Großveranstaltungen können – wenn überhaupt – nur noch mit erheblichen Kapazitätseinschränkungen unter 2G- Bedingungen, nach Länderentscheidung auch 2 G -Plus Bedingungen stattfinden.

Wie sind die Auswirkungen auf die Wirtschaft zu bewerten?

Die finanziellen Konsequenzen für die betroffenen Wirtschaftsbranchen sind massiv. Allein durch die Einschränkungen mit 2G im Einzelhandel und Gastgewerbe erwartet das Institut der deutschen Wirtschaft (IDW) Umsatzeinbußen im Dezember von rund 5,3 Mrd. Euro. Für den Einzelhandel, der mit Maskenpflicht und ausgefeilten Hygienekonzepten schon bislang alles für einen „infektionsfreien Einkauf“ getan hat, befürchtet laut seinem Spitzenverband HDE Umsatzeinbrüche bis 50 Prozent – als nix wird`s mit florierendem Weihnachtsgeschäft.

Dennoch: Die Politik muss jetzt handeln, um das dramatische Infektionsgeschehen einzudämmen und um eine dauerhafte Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden; der Maßnahmenkatalog ist also alternativlos. Unter der Pandemie leidende Betriebe dürfen aber nicht allein gelassen werden. Ihnen stehen auch Hilfsgelder aus der bereits vom Bund zugesagten Verlängerung der Corona-Überbrückungshilfen bis Ende März 2022 zu.

Deshalb ist zu begrüßen, dass sich BMF und BMWi am 2.12.2021 über Eckpunkte der neuen Überbrückungshilfe IV geeinigt haben. Bei Umsetzung von Detailregelungen, die noch ausstehen, sollte die Politik jetzt aber auch großzügig sein – ganz im Sinne von „Bazooka“ und „Whatever it takes“, wie es von politischer Seite bei Pandemiebeginn so schön hieß.

Quellen

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