Das Bundeskabinett hat am 31.7.2019 den Gesetzentwurf für eine Reform der Grunderwerbsteuer verabschiedet. Allerdings hat der Nationale Normenkontrollrat (NKR) bereits kritisiert, dass der Entwurf nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bunderegierung genügt, weil weder eine Evaluierung vorgesehen, noch der Erfüllungsaufwand beziffert ist. Kein guter Start in das Gesetzgebungsverfahren!
Hintergrund
In Praxis gelingt es immer wieder, dass insbesondere bei hochpreisigen Immobilientransaktionen durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuerzahlung vermieden wird. Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher
Bedeutung. Die Steuerausfälle müssen dann von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind. Ziel des Gesetzes ist deshalb die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer durch verschiedene Einzelmaßnahmen.
Inhalt des Gesetzentwurfes
Der Regierungsentwurf sieht zur Eindämmung von Gestaltungsmaßnahmen im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen (sog. „Share deals“) und hiermit verbundenen Steuerausfällen im Kern Folgendes vor:
- Die Besteuerung setzt einen Rechtsträgerwechsel an einem inländischen Grundstück durch Rechtsgeschäft voraus. Nach dem Entwurf erfolgt hierbei eine Absenkung der 95 Prozent-Beteiligungsgrenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent.
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 Prozent bei Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz.
- Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre.
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.
- Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre.
- Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.
- Die Maßnahmen sollen zum 1.1.2020 in Kraft treten.
Kritik der NKR
Der NKR hat den Gesetzentwurf allerdings gleich „unter Beschuss“ genommen. Er beanstandet, dass das BMF weder eine Evaluation noch Angaben zu einer Kompensation des laufenden Erfüllungsaufwandes der Wirtschaft nach der „One in, One out“-Regel. Auch der Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Bundes- und Länderebene ist nicht beziffert. Der Regelungsentwurf genügt deshalb nach Ansicht des NKR folglich keinem der üblichen Prüfkriterien. Die Bunderegierung hat die Kritik postwendend zurückgewiesen: Die betroffenen Steuergestaltungen seien bisher nicht grunderwerbsteuerbar, über nicht steuerbare Transaktionen würden von Seiten der Länder, die für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständig sind, keine Aufzeichnungen geführt.
Zwischenfazit
Der Weg zu einer Reform der Grunderwerbsteuer dürfte genauso steinig werden wie der der Grundsteuerreform. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Länderöffnungsklausel, die es bei der Grundsteuer geben und abweichende Länderreglungen ermöglichen soll. Deswegen wird bereits von der FDP ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer gefordert. Das wiederum würde Löcher in die Länderhaushalte reißen, die der Bund stopfen müsste. Es bleibt spannend!
Lesen Sie hierzu auch:
- Jahn, Es bleibt spannend – Bundesregierung will grunderwerbsteuerliche Neuregelung sog. Share Deals (Gast-Editorial, NWB 33/2019 S. 2393, NWB AAAAH-27449)
- Geißler, Grunderwerbsteuer, infocenter NWB Datenbank, NWB EAAAB-14435
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Weitere Informationen:
- Gesetzentwurf GrEStG v. 31.7.2019 (www.bmf.de)
- Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats v. 30.7.2019