Corona-Finanzhilfen in 2021: Ein Update, was seit dem Jahreswechsel gilt

Seit März 2020 gewährt der Bund zur Milderung der wirtschaftlichen Corona-Folgen Finanzhilfen als nicht rückzahlbare Zuschüsse. Was kann in 2021 noch beantragt werden und für welchen Zeitraum?

Hintergrund

Seit Beginn der Corona-Pandemie gewährt der Bund zur Kompensation der wirtschaftlichen Folgen staatlicher Beschränkungsmaßnahmen zur Eindämmung der Infektion umfangreiche Finanzhilfen. Nach dem Soforthilfe-Programm (März bis Ende Mai 2020) folgte als Fixkostenzuschuss das Überbrückungshilfeprogramm I (Juni bis Ende August 2020), das in modifizierter Form als Überbrückungshilfeprogramm II (September bis Ende Dezember 2020) fortgesetzt wurde. Für den Zeitraum vom 2.11.2020 bis 31.12.2020 gab es zudem (aber anrechenbar) als „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ pauschale Umsatzausfallentschädigungen für von Schließungsanordnungen (bis 13.12.2020) betroffene Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen (sog. Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe).

Über diese Programme habe ich in den NWBs umfangreich berichtet (Links s.u.). Bereits im Spätherbst hat der Bund das Überbrückungshilfeprogramm III beschlossen, dass für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2021 gilt.

Was ist seit 1.1.2021 zu beachten?

Abgeschlossen ist das Programm „Überbrückungshilfe I“ genauso wie das Soforthilfeprogramm; Anträge können diesbezüglich jetzt nicht mehr gestellt werden.

Überbrückungshilfe II (Zeitraum 1.9. bis 31.12.2020):
Anträge konnten seit November 2020 und können noch bis 31.1.2021 gestellt werden, und zwar auch rückwirkend für September bis Dezember 2020. Auf Antrag sind Abschlagszahlungen bis 50.000 Euro möglich.

Novemberhilfe (2.11. bis 30.11.2020):
Anträge waren seit 25.11.2020 und sind noch bis 31.1.2021 möglich. Auch hier sind auf Antrag Abschlagszahlungen möglich.

Dezemberhilfe (gesamter Dezember 2020):
Anträge waren seit 23.12.2020 möglich und können noch bis 31.3.2020 gestellt werden. Auch bei diesem Programm sind Abschlagszahlungen möglich.

Überbrückungshilfe III (1.1. bis 30.6.2021):
Anträge können derzeit noch nicht gestellt werden, weil die Antragssoftware des BMWi noch nicht vorliegt; sobald die Antragstellung möglich ist, will das BMWi auf der website informieren. Allerdings könne schon jetzt Abschlagszahlungen bis 50.000 Euro im Einzelfall noch im Januar 2021 beantragt werden. Bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist folgendes zu beachten:

Für das Jahr 2020:

  • Im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten Umsatzrückgänge von mind. 50 Prozent oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mind.30 Prozent aufweisen im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. In diesem Fall erhalten sie einen Zuschuss zu den Fixkosten in allen Monaten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020, in denen sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent haben (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten eine bundesweite Schließung besteht.
  • Oder im November und/oder Dezember 2020 Umsatzrückgänge von mind. 40 Prozent auf-weisen, aber nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen seit 2. November betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für den jeweiligen Monat November und/oder Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (Fixkostenzuschuss max. 200.000 Euro pro Monat). Diese Regelung gilt für Unternehmen aller Branchen, die nicht direkt oder indi- rekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • Oder im Dezember 2020 gemäß MPK-Beschluss vom 13. Dezember direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. Dies sind v. a. Unternehmen des Einzelhandels sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich Körperpflege, z. B. Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios. In diesem Fall erhalten sie für den Monat Dezember 2020 rückwirkend einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die von bundesweiten Schließungen direkt oder indirekt betroffenen sind.

Für das Jahr 2021:

  • In einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen durch einen MPK-Beschluss direkt oder indirekt betroffen sind und Umsatzrückgänge von mind. 30 Prozent aufweisen. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss (max. 500.000 Euro/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen max. 50.000 Euro). Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen, die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
  • Oder 2021 in einem Monat Januar bis Juni 2021 mit bundesweiten Schließungen Umsatzeinbrüche von mind. 40 Prozent im Schließungsmonat aufweisen, aber nicht direkt oder indirekt von Schließungen betroffen sind. In diesem Fall erhalten sie für jeden Schließungsmonat einen Fixkostenzuschuss (max. 200.000 Euro/Schließungsmonat). Diese Regelung steht Unter- nehmen aller Branchen offen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffenen sind.

 Was Unternehmen und Solo`s jetzt tun sollten:

Antragsteller sollten jetzt noch nicht gestellte Anträge innerhalb der genannten Fristen nachholen. Anträge sind ausschließlich über das Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über einen Dritten (Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwalt) möglich. Soloselbständige können auch Direktanträge bis 5.000 Euro stellen, sofern sie über ein Elster-Zertifikat verfügen und nicht bereits Überbrückungshilfe beantragt haben; es empfiehlt sich allerdings auch für diese Gruppe eine Antragstellung über einen Dritten, weil bei einer Direktantragstellung keine nachträgliche Antragskorrektur möglich ist und im Übrigen die Beantragung des Elster-Zertifikats technische Problem bereitet.

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge:

Beiträge im NWB Experten-Blog

Link:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


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