„Corona-Homeoffice“: Die Empathie des Steuerstaats und der Homeoffice-Bonus

Noch immer arbeiten viele Steuerpflichtige bedingt durch Corona im Homeoffice. Zwar kennt der Steuergesetzgeber den Begriff „Homeoffice“ nicht, wohl aber den Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Die Abzugsbeschränkungen für das „häusliche Arbeitszimmer“ sind unterdessen eng gefasst und die finanzgerichtliche Auslegung kleinteilig. Zu kleinteilig für die Corona-Krise.

Vor dem Hintergrund der Abzugsbeschränkungen, die § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorgeben, wurde im Blog-Beitrag Pauschalregelung für das „Corona-Homeoffice“ notwendig bereits eine liberale Handhabung für das Jahr 2020 eingefordert und verschiedene Argumente, die für eine Pauschalregelung sprechen, eingeführt.

Mit Datum vom 19. Mai 2020 hat mittlerweile die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten der FDP-Bundestagesfraktion geantwortet, die Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung des Homeoffice in der Corona-Krise an die Bundesregierung gestellt hatten. Auf Basis des Veranlagungsjahrs 2015 konnte die Bundesregierung rund 1 Million Fälle ausmachen, in denen Aufwendungen für Arbeitszimmer bei Arbeitnehmern geltend gemacht wurde (vgl. BT-Drucks. 19/19321, S. 2). Bedingt durch Corona dürfte diese Zahl aktuell um ein Vielfaches höher liegen. Häufig befinden sich Arbeitnehmer auch zum ersten Mal im Homeoffice, weswegen der Prüfungsaufwand für die Finanzbehörden in Fällen, in denen das häusliche Arbeitszimmer zum ersten Mal angesetzt wird, auch sehr hoch sein dürfte. Für das Veranlagungsjahr 2015 schätzt die Bundesregierung die Mindereinnahmen durch den Ansatz der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf ca. 400 Mio. Euro.

Auf die Frage der FDP-Bundestagsfraktion, ob die Bundesregierung aktuell Änderungen der steuerrechtlichen Regelungen bei der Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers plant, antwortete die Bundesregierung: „Um die Folgen der Corona-Krise für die Wirtschaft und für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern, hat die Bundesregierung das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung prüft dessen ungeachtet fortlaufend, inwieweit weitere Hilfen erforderlich sind. Dazu zählen auch steuerliche Maßnahmen.“ (BT-Drucks. 19/19321, S. 2). Sehr konkret äußerte sich die Bundesregierung mit Bezug auf die BFH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit des Homeoffice, welche auch während der Corona-Krise und ungeachtet der Gründen für den Gesundheitsschutzes nach den engen Vorgaben von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG erfolgen müsse.

Im Wortlaut hört sich die Antwort der Bundesregierung wie folgt an: „Nach Einschätzung der Bundesregierung gilt die steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich wegen der Corona-Krise dazu entschieden hat, von Zuhause aus zu arbeiten oder seinen Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufzusuchen.“ (BT-Drucks. 19/19321, S. 3).

Ökonomisch sinnvoll ist daher die Initiative der FDP-Bundestagsfraktion, die im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. BT-Drucks. 19/19150) einen weiteren Vorstoß zur Absetzbarkeit der Corona-Homeoffices unternommen hat. Im Rahmen einer Ausschussentschließung stellte die Fraktion im Finanzausschuss folgenden Antrag: „§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 soll dergestalt gefasst werden, dass die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers deutlich verbessert und z. B. auch Arbeitsecken und gemischt genutzte Räume steuerlich berücksichtigt werden, um den außergewöhnlichen Umständen der Coronakrise Rechnung zu tragen. Diese Regelung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2020.“ (BT-Drucks. 19/19150, S. 34). Zur Begründung stellte die FDP darauf ab, dass derzeit Arbeitnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes z.T. in privaten Räumen tätig sind, die nicht formaljuristisch als häusliches Arbeitszimmer qualifizieren. Die Tätigkeit im Homeoffice findet „unter Inkaufnahme beispielsweise von Komfortverzicht durch Familienmitglieder [statt]“, außerdem werden temporär andere Räume in Arbeitsräume umgewandelt, was eine besondere Regelung bis zum 31. Dezember 2020 verlangt. (vgl. BT-Drucks. 19/19150, S. 34 – auch direktes Zitat).

Eine Pauschalregelung lässt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der zu hohen Arbeitsbelastung der Finanzbehörden rechtfertigen, die die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers in den 2020er Erklärungen wohl massenhaft prüfen müssen. Auch gehe es darum, „dass der Steuerstaat Empathie zeige und die von allen Seiten geforderte Nutzung von Heimarbeit steuerlich würdige und dies nicht aus formalen Gründen verweigere“, so die Argumente der FDP (BT-Drucks. 19/19150, S. 23). Im Finanzausschuss wurde dieser Antrag Ende Mai bei Zustimmung zwar abgelehnt. Aktuell fordern Vertreter der CDU Bundestagsfraktion jedoch ebenfalls einen Homeoffice-Bonus, der wohl in die kommenden Gesetzgebungsverfahren Aufnahme finden wird. Aktuell werden Werte von 200 bis 300 Euro pro Monat diskutiert.

Weitere Informationen:

BT-Drucksache 19/19321

BT-Drucksache 19/19150

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 8 = 2