Corona-Krise: Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld bis 31.12.2020 verlängert

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird – wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand – von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 16.4.2020 beschlossen (BGBl 2020 I S. 801).

Hintergrund

Wenn Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorüber verringern und deshalb Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (§ 95 ff. SGB III). Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden. Das ist vernünftig, weil hier mit einer weiteren Verschärfung des Fachkräftemangels bei Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen vorgebeugt wird. Seit 01.03.2020 gibt es als Folge der Corona-Pandemie ein „erleichtertes Kurzarbeitergeld“ nach dem Gesetz zur Erleichterung der Kurzarbeit (BGBl 2020 I S. 493). Danach ist Kurzarbeitergeld jetzt für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit. Nur noch mindestens 10 % der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall betroffen sein, damit Kurzarbeit beantragt werden kann; bislang musste bislang ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des fehlenden Netto-Entgelts – für Eltern sind es 67 %. Beiträge für die Sozialversicherung werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet. Beschäftigte müssen schließlich keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert

Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt ist. Allerdings waren in der Vergangenheit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen (z.B. in der Automobilzuliefererindustrie) gezwungen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolumen zu reduzieren und Kurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. In dieser Situation müsste dann das Unternehmen zunächst drei Monate zuwarten, um erneute Kurzarbeit anzuzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun reagiert: durch die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV vom 16.04.2020, BGBl 2020 S. 801) wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld verlängert.

Danach gilt:

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wird über die normale Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
  • Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020.
  • Die geänderte Verordnung ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten und bis 31.12.2020 befristet.

Wie geht’s weiter?

Die Verlängerung der Kurzarbeit-Bezugsdauer betrifft nicht im Kern „Corona-geschädigte“ Unternehmen, sondern solche, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anzeigen mussten. Für die Corona-verursachten Kurzarbeitsfälle ist inzwischen eine Diskussion über die Anhebung der Sätze des Kurzarbeitergeldes über 60 bzw. 67 % hinaus in Diskussion. Über Eckpunkte haben sich die Koalitionspartner am 22.04.2020 geeinigt. Über den Inhalt der Einigung werde ich noch gesondert berichten.

Quelle:

Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer-Verordnung vom 16.04.2020, BGBl 2020 I S. 801

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