Corona-Krise: Bundeskabinett verabschiedet Corona-Prämie für Pflegepersonal

Das in der Corona-Krise besonders beanspruchte Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten soll mehr finanzielle Anerkennung erhalten. Dies sieht der Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor, den das Bundeskabinett am 29.4.2020 beschlossen hat.

Hintergrund

Bereits am 27.3.2020 hat der Bundestag hat daher eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt und beschlossen, das Infektionsschutzgesetz zu ändern. Dies sieht das erste Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor (BGBl 2020 I S. 587).

Besonders gefährdete Menschen bestmöglich vor einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus schützen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie erhalten – das sind Ziele des am 29.4.2020 vom Bundeskabinett nunmehr beschlossenen Entwurfs eines „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Außerdem sollen Pflegebedürftige flexibler unterstützt werden und Pflegekräfte einen gezielten finanziellen Bonus erhalten.

Worauf dürfen sich Pflegekräfte jetzt freuen? 

Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege

Bereits am 1.5.2020 sind die Mindestlöhne in der Alten- und ambulanten Krankenpflege angehoben worden. Seit 1.5.2020 werden in der Alten- und ambulanten Krankenpflege erstmals branchenweit verbindliche Mindestlöhne nach Tätigkeit und Qualifikation eingeführt. Für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung wird der Mindestlohn bis 1.4.2022 in vier Schritten auf 12,55 Euro angehoben. Qualifizierte Pflegehilfskräfte bekommen dann bundeseinheitlich 13,20 Euro, Pflegefachkräfte 15,40 Euro pro Stunde. Zudem bekommen die Beschäftigten für 2020 fünf, ab dem kommenden Jahr (2021) sechs bezahlte Urlaubstage mehr. Rechtsgrundlage ist eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums, mit der die Bundesregierung Empfehlungen der Pflegekommission umsetzt.

Durch das am 29.4.2020 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz sollen Pflegekräfte jetzt zudem einen besonderen finanziellen Bonus erhalten. Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs:

 

  • Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Da es sich um eine einmalige „Corona-Prämie“ handelt, bleibt diese nach dem BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 – S 2342/20/10009: 001) sozialversicherungs- und steuerfrei.
  • Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten.
  • Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet. In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze, auch zur Refinanzierung der Corona-Prämien erhalten.
  • Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend z.B. bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken. Hintergrund: Beihilfen und Unterstützungsleistungen bis 1.500 Euro/Jahr, die Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 Mitarbeitern –branchenunabhängig- aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen, bleiben sozialversicherungs- und steuerfrei nach § 3 Nr.11 EStG. Dies sieht ein BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 – S 2342/20/10009 : 001) vor – ich hatte bereits darüber berichtet.

Wie geht’s weiter?

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf soll in erster Lesung am 7.5.2020 im Bundestag beraten werden. Der Bundesrat könnte – wenn´s schnell geht – bereits eine Woche später damit befasst werden. Nach Unterzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten könnte das Gesetz noch im Mai in Kraft treten. Mal sehen, ob es im Gesetzgebungsverfahren genauso schnell geht wie am beim ersten Gesetz am 27.3.2020…

Quellen:


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