Corona-Krise: Jetzt auch in Bayern „LfA-Schnellkredit“ für Kleinunternehmer!

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat der Bund ein umfangreiches staatliches Hilfsprogramm auf den Weg gebracht, das neben Steuererleichterungen (Steuerstundung, Rückzahlung von Steuervorauszahlungen, Verzicht auf Säumniszuschläge, unterjähriger Verlustrücktrag, Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen im Gastgewerbe) vor allem auch Finanzhilfen umfasst. Allein das Bundes-Sofortzuschussprogramm hat ein Volumen von rund 60 Milliarden Euro und richtet sich an Kleinunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler mit bis zu zehn Mitarbeitern.

Seit April 2020 gibt es zudem einen KfW-Schnellkredit: Hiernach können mittelständische Unternehmen unter den näheren Voraussetzungen bei ihrer Hausbank Kredite bis zu 800.000 Euro beantragen, für die die KfW das 100 %ige Haftungsrisiko übernimmt. Ähnliche Hilfen in Form von verlorenen Sofortzuschüssen und rückzahlbaren Krediten gibt es auch auf Länderebene. Bayern hat jetzt als jüngstes Produkt einen neuen „LfA-Schnellkredit“ mit obligatorischer 100 %iger Haftungsfreistellung der Hausbank angekündigt, der Anfang Mai zur Verfügung stehen soll.

Eckpunkte des bayerischen „LfA-Schnellkredits“

Das ab Anfang Mai 2020 an den Start gehende neue LfA-Schnellkreditprogramm ist durch folgende Eckpunkte geprägt:

  • Antragsberechtigung:
    Antragsberechtigt sind erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehörige der freien Berufe mit bis zu zehn Mitarbeitern, die über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern verfügen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der öffentlichen Hand, ferner keine Unternehmen, bei denen nach Mitteilung einer anerkannten Auskunftei eines der üblichen Negativmerkmale gegeben ist.
  • Unternehmerische Marktaktivität:
    Das Unternehmen muss seit mindestens 01.10.2019 am Markt aktiv sein, wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der ersten Umsatzerzielung ankommt.
  • Gewinnerzielung:
    Das Unternehmen muss in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder aber im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Bei Unternehmen, die nicht über diesen gesamten Zeitraum am Markt waren, gilt die Bedingung bezogen auf den entsprechend kürzeren Zeitraum.
  • Wirtschaftliche Situation:
    Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht im Sinne der EU-rechtlichen Bedingungen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Außerdem darf im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Insolvenzverfahren eröffnet, noch ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden sein.
  • Verwendungszweck:
    Mit dem LfA-Schnellkredit wird die Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln gefördert. Dies umfasst den gesamten Liquiditätsbedarf des Unternehmens bis 31.12.2020, also laufende Betriebskosten, Löhne und Gehälter, Kapitaldienst sowie marktübliche Vergütung an den Geschäftsinhaber. Nicht finanziert werden hingegen Vorhaben, die bereits durch Eigenmittel oder langfristige Fremdmittel anderweit bereits finanziert sind. Auch Umschuldungen werden nicht finanziert.
  • Finanzierungshöhe:
    Der Darlehenshöchstbetrag beim LfA-Schnellkredit beträgt bei Unternehmen von einem bis fünf Mitarbeitern 50.000 Euro und bei Unternehmen mit sechs bis zehn Mitarbeitern 100.000 Euro. Im Rahmen der „Bundesregelung Klein-Beihilfen 2020“ erhaltene Soforthilfen des Bundes bzw. des Freistaates Bayern reduzieren den Darlehenshöchstbetrag. Außerdem darf die Kredithöhe 25 % des Jahresumsatzes 2019 nicht übersteigen. Der Zinssatz beträgt 3%/Jahr, die Laufzeit 5 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr oder 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren.
  • Antragsverfahren:
    Anträge sind bei den Hausbanken (Banken oder Sparkassen) einzureichen. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich, d. h. es ist unzulässig, die maximal mögliche Darlehenssumme auf mehrere Anträge aufzuteilen. Auszahlungsvoraussetzung ist, eine Erklärung des Kreditnehmers, dass die nach den EU-Beihilferegelungen zulässigen Beihilfe-Obergrenzen eingehalten werden.
  • Haftungsfreistellung:
    Der LfA-Schnellkredit wird obligatorisch mit einer 100 %igen Haftungsfreistellung für die Hausbank ausgereicht. Zudem ist möglich, den LfA-Schnellkredit mit anderen öffentlichen Finanzierungshilfen, insbesondere anderen Förderprogrammen der LfA, zu kombinieren. Beim LfA-Schnellkredit hat der Endkreditnehmer keinerlei Sicherheiten zu stellen. Er zahlt lediglich die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen für die LfA an die Hausbank, die sie an die LfA weiterleitet.

Weitere Einzelheiten werden in Kürze in dem Merkblatt „LfA-Schnellkredit“ der Förderbank Bayern (www.lfa.de) erläutert.

Bewertung:

Der LfA-Schnellkredit ist ein sinnvolles Finanzierungsinstrument für Kleinstunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern, das den entsprechenden Schnellkredit der KfW auf Bundesebene wirksam ergänzen kann. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass es sich um einen Kredit und keinen verlorenen Zuschuss handelt, der Kredit also mit Zinsen zurückzuzahlen ist. Dennoch: Der „LfA-Schnellkredit“ wird vielen Kleinunternehmen und Freiberuflern in Bayern zusätzlich helfen, die „Liquiditäts-Durststrecke“ zu überstehen.

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