Corona-Neustarthilfe 2022 kann abgerechnet werden!

Die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 ist für Direktantragsteller seit dem 2.8.2022 verfügbar. Was Empfänger von Neustarthilfe jetzt beachten sollten.

Hintergrund

In der Corona-Pandemie hat der Bund unter anderem als Vorschussprogramm die sog. Neustarthilfe (bzw. Plus) 2022 zur Verfügung gestellt, um wirtschaftlichen Härten durch eine Kostenerstattung abzumildern – ich habe mehrfach berichtet, s.u. Während bei anderen Förderprogrammen wie der Überbrückungshilfe ausschließlich der Steuerberater als „prüfender Dritter“ über ein Online-Portal die Schlussabrechnung bis 31.12.2022 erstellen muss, sind Direktantragsteller, die bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen.

Endabrechnung ab sofort möglich

Wie das BMWK jetzt auf seinen Internetseiten mitgeteilt hat, ist das für die Endabrechnung von Direktantragstellern zu nutzende Online-Portal ab sofort verfügbar. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung der Neustarthilfe 2022 für Direktantragsteller läuft ab dem 8.8.2022 bis zum 30.9.2022. Wenn die Neustarthilfe erst nach dem 1.9.2022 bewilligt wird, läuft die Frist entsprechend erst vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides ab.

Worauf sollten Bewilligungsempfänger achten?

Es gibt einige Spielregeln, die Direktantragsteller unbedingt beachten sollten:

  • Die Endabrechnung hat zwingend zu erfolgen, ist also nicht ins Belieben des Bewilligungsempfängers gestellt. Wer keine Endabrechnung erstellt, muss damit rechnen, dass der gesamte Bewilligungsbetrag vollständig zurückgezahlt werden muss.
  • Die Endabrechnung kann ausschließlich über das entsprechende online-Portal erfolgen. Eine analoge schriftliche Abrechnung (etwa mit einfachem Brief oder Fax) ist unzureichend. Weitere Informationen zur Online-Abrechnung finden sich auf den Internetseiten des BMWK in den entsprechenden FAQ.
  • Die Mittel aus der Neustarthilfe sind steuerbar. Allerdings sollten Bewilligungsempfänger darauf achten, dass nur der Teil der Neustarthilfe im Rahmen der Einkommensteuer im Zuflussjahr zu versteuern ist, der dem Bewilligungsempfänger nach erfolgter Endabrechnung tatsächlich verbleibt. Hierüber erteilt die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Endabrechnung einen Bescheid. Muss der Direktantragsteller im Rahmen der Endabrechnung anteilig Fördermittel zurückzahlen, muss er auch nur den ihm verbleibenden Teil im Rahmen der Einkommensteuer als Einnahme erklären.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:

Die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen – Praxishinweise für Bewilligungsempfänger und deren Berater, NWB 24/2022 S. 1707
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