Coronavirus: Besteuerung von Grenzpendlern

Für die Zeit der Corona-Krise hat Deutschland eine Reihe von DBA-Verständigungsvereinbarungen verabredet, die verhindern sollen, dass Grenzpendler, die wegen der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten, steuerliche Nachteile erleiden. Ein Überblick.

Hintergrund

Während der Corona-Krise und damit verbundenen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wechseln viele Arbeitnehmer den Arbeitsplatz und arbeiten zu Hause. Homeoffice kann aber insbesondere bei Grenzpendlern, die im grenznahen Raum an ihren Arbeitsplatz über die Grenze pendeln, zum Wechsel des Besteuerungsrechts führen.

Insbesondere Grenzpendler/innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Beschränkungen betroffen. Wenn sie nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des DBA der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen (häufig: 183 Tage), an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird. Ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.

Vor diesem Hintergrund hat Deutschland in den letzten Monaten mit verschieden EU-Nachbarstaaten Verständigungsvereinbarungen zu den jeweiligen DBA getroffen.  Die Vereinbarungen regeln die Besteuerung von Grenzpendlern in die Nachbarstaaten und sollen sicherstellen, dass grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer/innen im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie steuerlich nicht benachteiligt werden. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können.

Aktuell liegen folgende veröffentlichte BMF-Schreiben zu Verständigungsvereinbarungen vor:

DBA Belgien:
Deutsche Grenzpendler, die in Belgien beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Belgien (Art. 15 des DBA Belgien). Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit  Belgien am 6.5.2020 eine DBA-Verständigungsvereinbarung unterzeichnet. Diese sieht u.a. vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Belgien gelten (Tatsachenfiktion). Die Arbeitnehmer sind verpflichtet entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie). Die Tatsachenfiktion greift nicht für Homeoffice-Tage, die unabhängig von dem Coronavirus stattfinden. Die Konsultationsvereinbarung ist am 7.5.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum 11.3.2020 bis zum 31.5.2020 Anwendung. Ab dem 31.5.2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Weitere Details: BMF, Schreiben v. 7.5.2020 – IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002 :001

 

DBA Österreich:
Deutsche Grenzpendler, die in Österreich beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Österreich (Art. 15 DBA Österreich). Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Republik Österreich am 15.4.2020 eine DBA-Konsultationsvereinbarung unterzeichnet. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Österreich gelten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in Deutschland und in Österreich einheitlich anzuwenden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Konsultationsvereinbarung ist am 15.4.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht gekündigt wird.

Weitere Details: BMF-Schreiben v. 16.4.2020 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10002 :001

 

DBA Niederlande:
Deutsche Grenzpendler, die in den Niederlanden beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in den Niederlanden, so die Regelung im Artikel 14 des DBA Deutschland-Niederlande. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich der Niederlande am 6.4.2020 eine DBA-Konsultationsvereinbarung  unterzeichnet. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in den Niederlanden gelten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in Deutschland und den Niederlanden einheitlich anzuwenden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Konsultationsvereinbarung ist am 6.4.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung. Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht gekündigt wird.

Weitere Details: BMF-Schreiben v. 8.4.2020 – IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004 :001

 

DBA Luxemburg:
Deutsche Grenzpendler, die in Luxemburg beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn grundsätzlich in Luxemburg, so die Regelung im Artikel 14 des DBA Deutschland-Luxemburg. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Großherzogtum Luxemburg am 3.4.2020 eine Verständigungsvereinbarung DBA vom 23.4.2012 unterzeichnet. Diese sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Luxemburg gelten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Verständigungsvereinbarung ist am 4.4.2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 Anwendung. Die Verständigungsvereinbarung verlängert sich nach dem 30.4.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht gekündigt wird.

Weitere Details: BMF-Schreiben v. 6.4.2020 – IV B 3 – S 1301-LUX/19/10007 :002


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

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