Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden?

Noch bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Bereits viele Arbeitgeber haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auch im Rahmen von Tarifverhandlungen spielt die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie eine gewisse Rolle. Steuerliche Berater werden im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie mit vielen Fragen konfrontiert, oftmals auch arbeitsrechtlichen Fragen, die sie nicht beantworten können und auch nicht sollten. Um die Antwort auf eine bestimmte Frage kommen sie aber nicht herum: Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden?

Meine Auffassung dazu: Die Inflationsausgleichsprämie darf (nur) dann steuerfrei an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, wenn der Fremdvergleich gewährleistet ist. Sonst führt die Zahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Gibt es neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer noch einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht an der GmbH beteiligt sind, und denen auch eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird, so ist der Fremdvergleich meines Erachtens grundsätzlich gegeben. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an den Gesellschafter-Geschäftsführer – neben der Zahlung an Fremdgeschäftsführer – führt daher grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Ist der Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer, wird es schwieriger, um nicht zu sagen „fast unmöglich“. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, müsste der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens darlegen können, dass die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in der Branche oder in Vergleichsbetrieben üblich ist. Ein solcher Nachweis wird nur selten gelingen. Ich habe es in der Praxis – bei anderer Gelegenheit – auch erlebt, dass es einem Prüfer ausreichte, wenn wenigstens den leitenden Angestellten unmittelbar unterhalb der Ebene des Geschäftsführers eine Vergütung gezahlt wird. Dies ist für den Fremdvergleich als ausreichend befunden worden. Eine allgemeine Tendenz oder gar eine Empfehlung möchte ich daraus aber nicht ableiten. Fazit: Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer werden sich auf Streitigkeiten mit dem Finanzamt einstellen müssen, wenn sie sich selbst eine Inflationsausgleichsprämie gönnen.

Wenn eine Inflationsausgleichsprämie im Grundsatz in Betracht kommt: Vor der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie sollte ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst werden. Fast müßig ist es zu erwähnen, dass die GmbH auch genügend finanzielle Mittel haben muss, um die Prämie zahlen zu können. Ich selbst würde auch davon abraten, die Prämie nur dem Gesellschafter-Verrechnungskonto gutzuschreiben. Ich würde sie – wenn sie schon dem Grunde nach geleistet werden darf – tatsächlich auszahlen. Ich gebe zu, dass man das auch anders sehen und eine Gutschrift auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto als ausreichend erachten kann.

Kürzlich habe ich übrigens gelesen, dass man – statt eines Gesellschafterbeschlusses – auch eine allgemeine Verankerung zur Zahlung von Prämien etc. im Anstellungsvertrag vornehmen könnte, wenn man dort in etwa einfügt: „Dem Geschäftsführer stehen alle steuerfreien Leistungen zu, die auch den Mitarbeitern XYZ zustehen …“ .

Meine Meinung: Ich halte sollte Klauseln für gefährlich, denn der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte dann rechtlich zum Beispiel auch einen Anspruch auf SFN-Zuschläge, die aber steuerlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen würden. Man hätte also einen ewigen Konflikt zwischen Arbeits- bzw. Zivilrecht und Steuerrecht.

Mich würde nun Ihre Auffassung interessieren. Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden? Und wie stehen Sie zu der oben genannten Klausel im Anstellungsvertrag? Sehen Sie diese weniger gefährlich als ich? Ich freue mich auf einen regen Gedankenaustausch.


Ein Kommentar zu “Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden?

  1. Ein anregender Beitrag. Ich sehe das allerdings weniger kritisch. Wenn die Formalitäten erfüllt sind, also korrekte Bezeichnung, Zusätzlichkeit und formaler Beschluss, sehe ich den Regelungszweck des Gesetzgebers erfüllt. Klar, erwarte ich auch in Prüfungen den kritischen Blick der Beamten. Gerechtfertigt sehe ich das allerdings nicht. Die Grenze zur vGA würde ich nur überschritten sehen, wenn die Gesamtausstattung nicht mehr fremdüblich ist. Im Gegenteil will ja der Gesetzgeber ganz offensichtlich Konsum anschieben und Folgen der Inflation ausgleichen. Mit dem Betrag von 3000 EUR ist die Grenze gesetzlich vorgeschrieben. Dass bei einem Gesellschafter GF hier besondere Anforderungen und ein besonderer Fremdvergleich singulär bezogen auf die Steuerbefreiungsnorm gelten soll kann ich nicht erkennen.

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