Das DiRUG ist da: Was erwartet uns im Gesellschaftsrecht? (Teil I)

Am 13. August 2021 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2021, S. 3338). Das Gesetz enthält umfassende Ansätze für eine Modernisierung wesentlicher Themenbereiche des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Welche sind dies und was wird dadurch vereinfacht?

Hintergrund

Bereits am 31.07.2019 ist die sog. Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten. Durch sie sollen digitale Lösungen für Gesellschaften vermehrt zur Verfügung gestellt werden. Ziel der Richtlinie ist es, verschiedenste Digitalisierungsangebote bereit zu halten, die für einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaften erforderlich sind. Gewährleistet werden soll nicht nur eine einfachere, schnellere und effizientere Gründung von Gesellschaften und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen, sondern auch eine effektivere Missbrauchsbekämpfung.

Die Digitalisierungsrichtlinie hätte grundsätzlich bis zum 31.07.2021 umgesetzt werden müssen. Für besondere Fälle wurde allen EU-Mitgliedsstaaten jedoch eine Verlängerungsoption von einem Jahr gewährt, welche von Deutschland genutzt wurde, so dass die Umsetzung bis zum 01.08.2022 erfolgen muss. Der Gesetzgeber hat dazu am 25.06.2021 das DiRUG beschlossen.

Gründung von Kapitalgesellschaften online

Wesentliches Element des Gesetzes ist die Option zur Online-Bargründung von GmbHs. Dafür sieht § 2 Abs. 3 GmbHG-neu vor, dass die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und der im Rahmen der Gründung gefassten Gesellschafterbeschlüsse durch den Notar mittels einer Videokommunikation erfolgen kann. Auch die Beratung und Vorlesung wird online stattfinden können. Durch eine qualifizierte elektronische Signatur soll die Unterzeichnung auf einer elektronischen notariellen Urkunde erfolgen. Insbesondere soll diese Möglichkeit der Beurkundung durch ein von der Bundesnotarkammer betriebenes Online-Videokommunikationssystems umgesetzt werden.

Das DiRUG enthält dazu Vorgaben für eine Anpassung der §§ 16a bis 16e BeurkG-neu:

Etwa kann der Notar gem. § 16a BeurkG-neu die Online-Beurkundung dann ablehnen, wenn er die Amtspflichten auf diese Weise nicht gewährleisten kann. Dies könnte der Fall sein, wenn er sich im Rahmen des Online-Verfahrens keine Gewissheit über die Person eines Beteiligten verschaffen kann.

Nach Maßgabe des § 16b BeurkG-neu wird vom Notar über die Beurkundung in elektronischer Form eine Niederschrift erstellt. Sie wird von den Beteiligten qualifiziert elektronisch unterzeichnet. § 16c BeurkG-neu beinhaltet Aussagen zur Identifizierung der Teilnehmenden. Diese kann im Rahmen einer Beurkundung mithilfe eines elektronisch übermittelten Lichtbildes in Verbindung mit einem elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweis mit eID-Funktion) erfolgen.

Für Vertretungen regelt § 16d BeurkG-neu, dass Vollmachten, die in elektronisch beglaubigter Form der Niederschrift beizufügen sind (je nach Einzelfall legalisiert oder mit Apostille versehen) in Papierform beigebracht werden.

Veränderte zeitliche Vorgaben

Da die Digitalisierungsrichtlinie auch im Zeitablauf Änderungen vorsieht, wird es hier ebenso zu Neuerungen kommen. Hierzu findet eine Änderung der Handelsregisterverordnung statt. Diese führt dazu, dass die Gründung ab Handelsregisteranmeldung gem. § 25 Abs. 3 HRV-neu innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen eingetragen sein muss. Findet die Gründung ausschließlich durch natürliche Personen als Gründungsgesellschafter statt und werden zur Gründung nur die Musterprotokolle verwendet (für die Zwecke der Online-Gründung wurden sie leicht modifiziert), muss die Gründung innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen eingetragen sein.

Meilenstein mit Ausbaucharakter

Die Möglichkeit zur Online-Gründung, welche das wesentliche Element des DiRUG bildet, kann als ein Meilenstein auf dem Weg zur Digitalisierung im Handels- und Gesellschaftsrecht bezeichnet werden. Allerdings wird dadurch nur ein erster Schritt gegangen, besteht doch weiterhin noch (viel) Luft nach oben. Der Anwendungsbereich bleibt auf wenige Fälle begrenzt. So kann das Online-Verfahren allein für die Gründung der GmbH (bzw. UG (haftungsbeschränkt)) beansprucht werden. Eine Gründung anderer Kapitalgesellschaften, etwa der AG, ist weiterhin nur durch Präsenz der Gründer möglich. Ebenso bleibt das Online-Verfahren auf die Gründung mit Bareinlagen beschränkt. Da das Verfahren nur für Gründer in Betracht kommt, die Inhaber eines entsprechenden elektronischen Identifizierungsmittels sind, kann dieses von Drittstaaten-Angehörigen oder EU-Staaten, die ihren Bürgern kein geeignetes Identifizierungsmittel anbieten, nicht genutzt werden. Es besteht also Ausbaubedarf. Sicherlich wird dazu – nach entsprechender Erprobung an der GmbH und UG (haftungsbeschränkt) – ein erneuter Anlauf des Gesetzgebers stattfinden.

Welche weiteren Neuerungen bietet das Gesetz?

Neben der Option zur Online-Gründung von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt), welche mit dem Gesetz zum 01.08.2021 realisiert wird, werden durch das DiRUG weitere Bereiche des Gesellschaftsrechts reformiert. Auf diese wird in einem weiteren Blog-Beitrag in wenigen Tagen an gleicher Stelle eingegangen.


Ein Kommentar zu “Das DiRUG ist da: Was erwartet uns im Gesellschaftsrecht? (Teil I)

  1. Als angehende GmbH-Gründerin finde ich die Online-Bargründung durch das DiRUG revolutionär. Die Videokommunikation erleichtert den Gründungsprozess erheblich. Dieser Artikel bot mir einen klaren Überblick über die Neuerungen. Es passt perfekt in unsere digitale Zeit. Ich danke Ihnen für diese wertvollen Informationen. Ich freue mich auf weitere Updates.

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