Das DiRUG ist da: Was erwartet uns im Gesellschaftsrecht? (Teil II)

Bereits im Juni hatte der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verabschiedet. Mit ihm wird sowohl das Handels- als auch das Gesellschaftsrecht an vielen Stellen modernisiert und verändert. Während in Teil I auf die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften eingegangen worden ist, werden in Teil II diejenigen Neuerungen dargestellt, welche darüber hinaus wesentliche Bedeutung für diese Rechtsbereiche haben werden.

Beglaubigung mittels Videokommunikation

Neben der Online-Bargründung einer GmbH können ebenso öffentliche Beglaubigungen in bestimmten Fällen durch eine Online-Videokonferenz durchgeführt werden. Dazu sieht § 12 Abs. 1 S. 2 HGB-neu vor, dass Handelsregisteranmeldungen mit Hilfe einer Videokommunikation beglaubigt werden können, wenn die Anmeldung durch Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen der GmbH, AG und KGaA stattfindet. Ebenfalls können Eintragungen für Zweigniederlassungen künftig online durchgeführt werden.

Registerinformationen und deren Abruf

Registerinformationen werden in Zukunft im Rahmen einer „register-only“-Lösung einzig durch die erstmalige Abrufbarkeit im Handelsregister bekannt gemacht. Es entfällt daher eine separate, mehrfache Bekanntmachung, wie sie bisweilen stattgefunden hat. Der Abruf von Informationen über das Handelsregister erfolgt zukünftig gebührenfrei. Die Kosten sollen durch die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Eine Neuregelung steht auch bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen an. Denn Jahresabschlüsse sollen zukünftig unmittelbar beim Unternehmensregister zur Offenlegung eingereicht werden. Eine Einreichung beim Bundesanzeiger entfällt damit. Ebenso soll der Abruf entsprechender Unterlagen nur noch über das Unternehmensregister erfolgen.

Directors‘ Disqualification

Für das europäische System der Registervernetzung BRIS sind ebenso Neuerungen geplant: Hier wird ein Informationsaustausch zu disqualifizierten Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern eingeführt. Gem. § 9c HGB-neu wird das Unternehmensregister damit betraut, ausländische Anfragen zu beantworten und Informationsersuchen deutscher Gerichte weiterzuleiten.

Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung

Das DiRUG ist zweifelsohne von großer Bedeutung, da es im Sinne der technischen Entwicklungen längst überfällige Neuerungen (v.a. bei der Gründung von GmbHs) bringen wird. Ob das Gesetz bereits weit genug geht und etwaig nachgebessert werden muss, wird sich erst zeigen. Kritisch gesehen wird bisweilen in jedem Fall der sehr begrenzte Anwendungsbereich. Insbesondere das Fehlen von Regelungen für die Videokommunikation im Rahmen von weiteren beurkundungspflichtigen Vorgängen, wie z.B. der späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags, ist zu hinterfragen. Es darf daher mit großem Interesse auf die Zeit ab dem 01.08.2022 geschaut werden. Auswertungen, wie die dann bestehenden Möglichkeiten von der Praxis tatsächlich angenommen werden, werden mit Sicherheit weitere Rückschlüsse erlauben.


Ein Kommentar zu “Das DiRUG ist da: Was erwartet uns im Gesellschaftsrecht? (Teil II)

  1. Die Beglaubigung per Video Kommunikation klingt interessant. Ich kann mir vorstellen, dass so Verträge viel schneller abgeschlossen werden können. Das wäre eine Revolution im Gesellschaftsrecht und der Erstellung von Dokumenten.

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