Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz: Was wird da kommen? (Teil II)

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Es enthält eine Vielzahl an Maßnahmen, die betroffene Bürgerinnen und Bürger und Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Meisterung der Krise unterstützen soll (für einen Überblick s.  Teil I). Nachfolgend sollen die im letzten Beitrag vorgestellten Maßnahmen kritisch eingeordnet werden.

Verlustverrechnung

Die Ausdehnung der Verlustverrechnung kann als die prägende Maßnahme des Gesetzentwurfs tituliert werden. Dabei spielt vor allem die dauerhafte Ausdehnung des Rücktragszeitraumes um ein weiteres Jahr eine wichtige Rolle. Sie kann wesentliches Element sein, um die von der Pandemie wirtschaftlich besonders betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Kritisch zu sehen ist weiterhin, dass die Höchstbeträge tendenziell (zu) niedrig ausgestaltet sind. Angemerkt sei auch, dass eine temporäre Aussetzung der Mindestbesteuerung nicht vorgesehen ist, welche angebracht wäre.

Pflegekräfte: Besonderer Bonus

Die Anerkennung der Angehörigen der pflegerischen Berufe für ihre besonderen Leistungen während der Pandemie sollte vollends begrüßt werden. Ein Problem ist, dass vorgesehen ist, dass der Bonus zusätzlich zum bisherigen Arbeitsentgelt gezahlt wird. Kann ein Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen den Bonus nicht auszahlen bzw. entscheidet er aus anderen Gründen, diesen nicht zu bezahlen, so werden Arbeitnehmer aus diesem Sektor nicht profitieren; ihre besondere Leistung für die Allgemeinheit erfährt damit keine Anerkennung in Form von Geld.

Degressive Abschreibung

Aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen soll als konjunkturstützende begleitende Maßnahme die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung auch weiterhin für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht werden. Die Maßnahme war mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt worden. Die Regelung wurde zunächst auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt und wird damit nunmehr zeitlich erweitert. Dies ist zu begrüßen, wird die Abschreibungsmethode von Unternehmerinnen und Unternehmern gerne und oft gewählt. Die degressive Abschreibung kann weiterhin anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens aber 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Fristen für Steuererklärungen

Die Fristenproblematik zur Steuererklärungsabgabe stellte bereits in den vergangenen Jahren viele Corona-betroffene Unternehmer, aber auch deren Berater vor massive Herausforderungen. Dass der Gesetzgeber diesbezüglich eine wiederholte Verlängerung anvisiert, ist zu begrüßen. Das sukzessive Abschmelzen der Fristen – um jeweils zwei Monate in den Folgejahren – zeigt, dass der Gesetzgeber die Problematik konsequent bereits jetzt angehen will. Fraglich dürfte allerdings sein, ob dieses Rückführungsprozedere in zeitlicher Hinsicht nicht zu kurz ist. Insbesondere die mittelständischen Steuerkanzleien könnten hier an ihre Grenzen kommen und es besteht die Befürchtung, dass sie dem Deklarationsgeschäft nur bedingt nachkommen können, so dass die Fristen ausgedehnt werden sollten.

Investitionsabzugsbeträge

Grundsätzlich sind Investitionsabzugsbeträge bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). Im Rahmen von Corona wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen nicht nur bis 2020, sondern auch noch in 2022 getätigt werden.

Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen und den damit auch verbundenen Lieferschwierigkeiten sind in vielen Fällen aber auch Investitionen in 2022 nicht möglich. Es ist daher eine erneute Verlängerung der Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr vollends geboten. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise möglicherweise nicht investieren können, die Möglichkeit, die Investitionen in 2023 ohne negative steuerliche Folgen zu tätige.

Steuerfreie Zuschüsse zum KAG

Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Die Regelung sieht in der aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor. Die Ausdehnung ist zu begrüßen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ist zu begrüßen

Insgesamt darf es positiv gewertet werden, dass der Gesetzgeber ein weiteres Corona-Steuerhilfegesetz plant und dieses wohl auch kurzfristig in Gesetzestext gegossen wird. Der Notwendigkeit, Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmerschaft bei der Meisterung der Pandemie auch zukünftig zu unterstützen, kommt der Gesetzgeber in großen Teilen befriedigend nach. Sicherlich hätten einige Räder noch weiter justiert werden können, so vor allem die Verrechnung von Verlusten. Nichtdestotrotz ist dem Gesetzgeber die Zusammenstellung von einem guten Grundgerüst an (weiteren) Maßnahmen gelungen, die es gilt, schnell zur Verfügung zu stellen und gesetzlich zu verankern.

Weitere Informationen:

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (www.bmf.de)


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