Der Preis ist heiß – Heute schon gewonnen?

Gewinnerserie Teil 1 – Steuerpflicht von Preisgeldern in TV-Shows

Wenn zwei das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe. Steuerlich gilt dies auch für Gewinner.

Seit einigen Jahren winken immer mehr Shows und Fernsehformate mit attraktiven Preisen für die Teilnehmer. Quizlösungen oder Show-Duelle werben mit hohen Gewinnen. Doch häufig wird nicht oder zu spät an die steuerlichen Folgen dieser „Gewinne“ gedacht.

Gewinne bzw. Preisgelder gibt es nämlich in unterschiedlichsten Erscheinungsformen. So ist bspw. neben dem Lotteriegewinn zwischen Preisgeldern zu unterscheiden, die im Rahmen einer Auszeichnung oder Ehrung vergebenen werden oder im Rahmen einer TV-Sendung, z. B. von prominenten Quizkandidaten oder von Eigentümern mit renovierungsbedürftigen Eigenheimen „verdient“ werden (lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag „Wie gewonnen so zerronnen – Kein Zuhause im Glück“). Anders als bei Lottogewinnen liegen hier nämlich steuerpflichtige Einkünfte vor!   

Preisgelder aus TV-Shows

Hier stellt sich die Frage, wie die Gewinne bzw. Preisgelder aus TV-Shows steuerlich zuzuordnen sind. Shows dieser Art gehören zu dem Bereich der Unterhaltungssendungen. Diese leben nahezu ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten. Auf sie ist das Interesse des Publikums gerichtet, da der Chance auf einen wirtschaftlichen Vorteil oder auch einen (hohen) „Gewinn“ eventuell auch das Risiko zu scheitern entgegensteht. Der Kandidat erbringt somit eine Leistung gegenüber dem Produzenten (Filmhersteller) bzw. dem Fernsehsender. Das erhaltene Preisgeld stellt daher ein Entgelt für die Leistung (Darbietung) des Kandidaten dar (vgl. BFH v. 28.11.2007 – IX R 39/06).

Fraglich ist nun, welcher Einkunftsart diese Entgelte zuzuordnen sind? Mit seinem o.g. Urteil hat der BFH entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind.

Einkünfte und Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG

Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH-Urteile v. 21.09.2004 – IX R 13/02 und v. 08.05.2008 – VI R 50/05). Dies gilt allerdings nur, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile v. 28.11.1984 – I R 290/81 und v. 10.09.2003 – XI R 26/02).

Beispiel:

Das an den Gewinner der Fernsehshow „Big Brother“ ausgezahlte Preisgeld  ist als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im „Big-Brother-Haus“ zu beurteilen, wenn die Auszahlung an ihn nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrages als Gegenleistung zu werten ist. Hier liegen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vor (vgl. BFH  v. 24.04.2012 – IX R 6/10).

Für die Steuerbarkeit ist es daher ausreichend, dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung erhält, die ihm im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte wird (vgl. BFH-Urteil v. 21.09.2004 – IX R 13/02).

Hinweis:

In der Literatur (vgl. Reisch/Reichhardt/Urbanke, DB 1988, 359; Enneking/ Denk, DStR 1996, 450) wird unter Berufung auf entsprechende BFH-Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das diese Gewinne steuerlich unbeachtlich sind, da bspw. die von Amateursportvereinen vergebene Preise an ihre Sportler auf Grund fehlender Einkünfteerzielungsabsicht i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (vgl. BFH-Urteil v.23.10.1992 – VI R 59/91).

Anhaltspunkte:

Gemäß BMF-Schreiben vom 30.05.2008, IV C 3 – S 2257/08/10001 führten folgende Anhaltspunkte zur Steuerbarkeit eines vergleichbaren Leistungsverhältnisses:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.
  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.
  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.
  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Fazit:

Für das Vorliegen einer Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es also entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird.

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