Wie gewonnen so zerronnen – Kein Zuhause im Glück bei Renovierungsshows

Gewinnerserie Teil 2 – Steuerpflicht von Preisgeldern in TV-Shows

 „Mehr Drama! Drama! Drama!“ würde ein bekanntes männliches Modell auf High-Heels wohl sagen. Wenn wir ehrlich zu uns sind, sind es doch immer die dramatischen Fälle, die uns beinahe zwingen, eine Sendung bis zum Ende zu sehen. Nicht zufällig sind es daher bspw. in Not geratene Familien, deren Häuser im Rahmen einer TV-Reihe renoviert werden.

Bei aller Pressewirksamkeit haben leider in vielen Fällen weder die TV-Sender, die Produzenten noch die Teilnehmer an die steuerlichen Folgen gedacht. Bekommt z. B. der Teilnehmer einer TV-Sendung zum Thema „Hausbau/Renovierungen“ zum Dank für seine Mitwirkung die empfangene Renovierungsleistung „geschenkt“, so stellt der empfangene Wert eine Einnahme dar – und somit kommt der Fiskus mit ins Spiel.

Wo liegt das Problem?

Bekanntlich regelt § 8 Abs. 1 EStG, dass Einnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen. Diese Definition macht deutlich, dass Einnahmen eben nicht nur Geld, sondern z. B. auch in Sachleistungen bestehen können. Dies wird häufig übersehen.

Sofern die Einnahmen also nicht in Geld bestehen, sondern z. B. in Waren oder Dienstleistungen, sind sie mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Ansatz erfolgt demnach mit dem Marktpreis, wobei übliche Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte etc.) berücksichtigt werden dürfen.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erhält für seine Teilnahme an einer „Renovierungssendung“ für einen TV-Sender zum Dank für seine Teilnahme verschiedene neue Möbelstücke und diverse Renovierungsleistungen. Der Wert dieser empfangenen Leistungen beträgt 11.900 € inklusive Umsatzsteuer. Der gemeine Wert der Leistung des Teilnehmers an der TV-Sendung beträgt somit 11.900 €.

Welche Einkünfte liegen hier vor?

TV-Formate dieser Art gehören zu dem Bereich der Unterhaltungssendungen, die von der Mitwirkung ihrer Kandidaten leben. Ihre „Rettung“ steht im Interesse des Publikums.

Mit ihrer Teilnahme erbringen die Kandidaten regelmäßig somit eine Leistung gegenüber dem Produzenten (Filmhersteller). Das erhaltene Entgelt – in Geld oder Geldeswert – stellt daher ein Entgelt für die Leistung (Darbietung) des Kandidaten dar (vgl. BFH v. 28.11.2007 – IX R 39/06). Fraglich ist nun, welcher Einkunftsart diese Entgelte zuzuordnen sind.

Nach eigener Auffassung ist hier ebenfalls das o.g. Urteil des BFH v. 28.11.2017 anzuwenden, nachdem die Teilnahme sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG erzielen. Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (vgl. BFH-Urteile v. 21.09.2004 – IX R 13/02 und v. 08.05.2008 – VI R 50/05)

Hinweis:

Wie schon in meinem Beitrag „Der Preis ist heiß – Heute schon gewonnen?“ dargestellt, führen gemäß BMF-Schreiben vom 30.05.2008, IV C 3 – S 2257/08/10001 folgende Anhaltspunkte zur Steuerbarkeit eines vergleichbaren Leistungsverhältnisses:

  • Dem Kandidaten wird von Seiten des Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.
  • Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance und dem damit verbundenen Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts-, Tagegeld etc. gezahlt.
  • Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Der Kandidat muss hierfür ggf. Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.
  • Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung. Es fließt als Erfolgshonorar zu.

Für das Vorliegen einer Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird.

Für die Steuerbarkeit ist es daher ausreichend, dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung erhält, die ihm im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte wird (vgl. BFH-Urteil v. 21.09.2004 – IX R 13/02).

Fazit:

Auch hier spielt der Fiskus mit. Und wer schon nicht die Mittel für eine Renovierung hatte, wird sie vermutlich auch schwer für die Steuernachzahlung aufbringen können.


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