Der räuberische Aktionär und der Fiskus

Für die einen sind sie eine Art moderner Robin Hood, für die anderen sind sie einfach nur eine Plage: die so genannten räuberischen Aktionäre. Sie überziehen Aktiengesellschaften, an denen sie beteiligt sind, mit Klagen oder drohen diese an. Zuweilen besteht ein „echtes“ Interesse an den Klagen, um Missstände anzuprangern. Doch mitunter geht es auch nur um die Vereinnahmung eines hübschen Sümmchens „Schadensersatz“ in Kombination mit dem anteilig weitergeleiteten Rechtsanwaltshonorar.

Ein Aktionär, der wohl weniger der Fraktion Robin Hood zuzuordnen war, sondern eher eigennützig gehandelt hat, musste nun aber in steuerlicher Sache eine Schlappe vor dem BFH hinnehmen (BFH-Beschluss vom 23.3.2021, XI B 69/20).

Kurz der Sachverhalt:

Der Kläger hielt Anteile an einer Vielzahl von börsennotierten AGs. Er erhob gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse von AGs, an denen er beteiligt war, Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen, die in den Streitjahren durch Abschluss von Vergleichen einvernehmlich beendet wurden. Neben den „Ausgleichszahlungen“ erhielt er 50 bis 80 Prozent der Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten, die an ihn weitergeleitet wurden. Finanzamt und FG gingen davon aus, dass insoweit ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Der BFH ließ die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, so dass die Tätigkeit des „räuberischen Aktionärs“ endgültig als nachhaltig, gegen Entgelt und vor allem im Rahmen eines Leistungsaustausches gewertet wurde. Das heißt folglich: Der Kläger war als Unternehmer anzusehen und muss von seiner „Beute“ Umsatzsteuer an den Fiskus abführen.

Man ist schnell geneigt, „Recht so“ zu sagen. Doch steigt man in die steuerliche Materie etwas tiefer ein, so sind der Beschluss des BFH und das Urteil der Vorinstanz für andere Fälle durchaus problematisch. Denn viele Vereinbarungen können tatsächlich als nicht umsatzsteuerbarer „echter“ Schadensersatz zu werten sein. Etwas versteckt lässt der BFH erkennen, dass er die Beweislast aber insoweit beim Steuerpflichtigen sieht („…  da die Klägerin bereits nicht aufgezeigt habe, worin der ihr zu ersetzende Schaden liegen solle.“). Insofern sollte in den Fällen, in denen die Einstufung als nicht steuerbarer Schadensersatz – zurecht – angestrebt wird, Beweisvorsorge betrieben werden. Das heißt, es ist darzulegen, worin der „Schaden“ bestanden hat.  Zur Abgrenzung des – steuerbaren – Schadensersatzes vom – nicht steuerbaren echten Schadensersatz kann insoweit auf Abschnitt 1.3 UStAE mit den entsprechenden Beispielen verwiesen werden. So wird unter anderem ausgeführt: Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), ist nicht Entgelt, sondern Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1961, V 263/58 U).

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