Die Einlagelösung naht – und damit eine drohende Steuerbelastung?!

Neben dem viel in der Literatur diskutierten Körperschaftsteuer-Optionsmodell wurde im Rahmen des Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes (KöMoG) auch die sog. „Einlagelösung“ verabschiedet. Dadurch findet eine Abkehr von dem bisherigen System der Ausgleichspostenmethode, die erst mit dem JStG 2008 gesetzlich kodifiziert wurde, statt.

Die Neuregelung gilt erstmals für die Minder- und Mehrabführungen, die nach Ablauf des 31. Dezember 2021 erfolgen. Für diesen Zeitpunkt ist auf das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft abzustellen. Die meisten Unternehmen dürften damit in der Regel ab 2022 mit der Neuregelung und den Auswirkungen und Details konfrontiert sein – bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2021/2022 ebenfalls in 2022 (nicht in 2023).

Gleichwohl sollte bereits jetzt eine Analyse der Höhe der bestehenden aktiven und passiven Ausgleichsposten sowie der Höhe der Beteiligungsbuchwerte erfolgen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen!

Der mit der Neuregelung verbundene Systemwechsel dürfte in einer Vielzahl der Fälle zu (zum Teil erheblichen) Steuerbelastungen führen, und zwar insbesondere dann, wenn passive Ausgleichsposten auf Ebene des Organträgers in der Vergangenheit gebildet wurden.

  • Nach dem bisherigen Verfahren mussten diese erst bei Veräußerung der Organschaftsbeteiligung erfolgswirksam aufgelöst werden. Dem Steuerpflichtigen wurde insoweit eine Steuerstundung gewährt.
  • Durch die Neuregelung entfällt dieser Steuerstundungseffekt. Vielmehr sind die gebildeten aktiven und passiven Ausgleichsposten zwingend aufzulösen (sog. Zwangsauflösung).

Der Gesetzgeber hat indes offenkundig erkannt, dass dies die betroffenen Unternehmen liquiditätsmäßig belasten wird/könnte. Deshalb wird den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, eine Rücklage in Höhe des (steuerrelevanten) Zwangsauflösungsertrags zu bilden, die im Jahr der Bildung und in den neun Folgejahren ratierlich steuerwirksam um je 1/10 aufzulösen ist. Im Ergebnis bewirkt die Rücklagenbildung somit eine zeitliche Streckung der Steuerbelastung – jedoch keine Vermeidung! Ob und wieweit dieser Effekt vom Gesetzgeber erkannt und erwünscht wurde, darf an dieser Stelle offenbleiben.

Ungeachtet dessen ist zu fragen, ob es eine Zwangsauflösung unbedingt benötigt hätte – auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes. Betroffene Unternehmen sollten somit in Erwägung ziehen, gegen die entsprechenden zukünftigen Bescheide Einspruch einzulegen (sofern keine gesetzliche Änderung mehr erfolgen sollte).

Um den latenten Steuerbelastungswirkungen bereits jetzt proaktiv entgegen zu treten, sollte ferner evaluiert werden, ob und inwieweit frühzeitige Einlagen in die Kapitalrücklage der Organgesellschaft durchgeführt werden können, um den Beteiligungsbuchwert und somit das Verrechnungspotenzial für die Auflösung der passiven Ausgleichsposten zu generieren.

Im Ergebnis lässt sich resümieren, dass die Einlagelösung bislang – leider eher – stiefmütterlich in der Literatur und Diskussion behandelt wurde. Dies ist vor allem deshalb bedauerlich und zugleich überraschend, da insbesondere die Umstellung auf das neue System der Einlagelösung (zum Teil erhebliche) Steuer(belastungs)relevanz besitzen kann bzw. besitzt. Eine frühzeitige Analyse der eigenen Situation ist aus meiner Sicht demnach unerlässlich.


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