Endlich oder unendlich? Das ist hier die Frage! Gedanken zur Ausschüttungssperre im Kontext der Wegzugsteuerstundung nach § 6 AStG

Die Norm des § 6 AStG trägt den unscheinbaren Titel „Besteuerung des Vermögenszuwachses“ und wird immer dann relevant, wenn bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG in Gefahr ist bzw. im Zuge eines Wegzugs beschränkt oder ausgeschlossen wird.

Der deutsche Fiskus partizipiert mit der Wegzugsteuer mit der ihm gebotenen letzten Möglichkeit, an den stillen Reserven, die in den Anteilen erwachsen und gebunden sind, zu partizipieren, bevor er in Zukunft darauf keinen Zugriff mehr hat (es sei denn, dass Besteuerungsrecht ist nicht mehr beschränkt bzw. wird wieder begründet). Insofern kann die Norm durchaus als Missbrauchsvermeidungsvorschrift bezeichnet werden. Sie unterliegt seitjeher einem stetigen Wandel mit Adjustierungen. Sei es durch den Steuergesetzgeber, der § 6 AStG – zum Teil extensiv – verschärft hat. Oder durch die Rechtsprechung, nach welcher beispielsweise der EuGH bzw. der BFH dem Gesetzgeber durchaus gewisse Grenzen der Verschärfungen aufzeigt (vgl. hierzu etwa das sog. Wächtler-Urteil, EuGH vom 26.02.2019 (C-581/17, EU:C:2019:138, Internationales Steuerrecht 2019, 260) und das BFH-Urteil I R 35/20 vom 6. September 2023).

Eine einschneidende Verschärfung fand durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) und zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 statt. Während mit dem ATADUmsG die dauerhafte zinslose Stundung für EU/EWR-Fälle (sog. „Ewigkeitsstundung“ für Altfälle) aufgehoben wurde (Übergang zum Ratenkonzept), führte letztere Anpassung dazu, dass die Anforderungen an die dauerhafte Wegzugsteuerstundung nach § 6 Abs. 4, 5 AStG („Ewigkeitsstundung“ der Altfälle; Fälle vor ATADUmsG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung angehoben bzw. verschärft wurden. Danach findet die sog. Ausschüttungssperre nunmehr auch für Altfälle Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, dass rückwirkend alle Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähre, die nach dem 16. August 2023 erfolgt sind, zu einem partiellen Widerruf der Wegzugsteuerstundung führen, soweit die 25%-Grenze überschritten wird.

Beispiel:

Die natürliche Person ist im Jahr 2020 ins EU-Ausland verzogen und hatte einen 100%-Anteil an einer deutschen Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG-Anteile). Im Zuge des Wegzugs wurde eine dauerhafte und zinslose Wegzugsteuerstundung aufgrund des Wegzugs innerhalb der EU gewährt. Der Anteil soll zum Zeitpunkt des Wegzugs 1.000 und die latente Wegzugsteuer 450 betragen haben. (a) Im Jahr 2022 erfolgte eine Gewinnausschüttung von 100 und (b) im Jahr 2024 ebenfalls von 100 ((c) Abwandlung: 300).

Folge:

  • Die Gewinnausschüttung des Jahrs 2022 hat keine Auswirkungen auf die laufende Wegzugsteuerstundung, da sie noch vor dem 16. August 2023 erfolgte.
  • Demgegenüber fällt die Gewinnausschüttung des Jahres 2024 in den Anwendungsbereich der Neuregelung. Fraglich ist, ob es zu einem partiellen Widerruf der Wegzugsteuerstundung i.S.d. Ausschüttungssperre kommt. Hierzu ist folgende Rechnung notwendig: (100 ./. 25%*1.000) = -150. Es kommt zu keinem Widerruf.
  • Würde die Gewinnausschüttung in 2024 hingegen 300 betragen, käme es zu einem partiellen Widerruf der Wegzugsteuerstundung i.H.v. 5% ((300 ./. 25%*1.000) = 50 → 50 / 1.000 = 5%). Die natürliche Person hätte 22,5 (5% v. 450) zu leisten.

Die Ausdehnung auf die Altfälle stellt m.E. eine echte Rückwirkung und keine unechte dar, da diese u.a. auf eine bestehende Wegzugsteuerstundung zurückgreift, die ihren Ursprung vor der Neuregelung hatte. Durch das Abstellen auf die künftigen Gewinnausschüttungen wird durch die Hintertür die Wegzugsteuerstundung der Altfälle ausgehöhlt. Zudem ist nicht zu verkennen, dass bereits in dem festgestellten gemeinen Wert des Anteils im Zeitpunkt des Wegzugs alle stillen (gegebenen und künftigen) Reserven einbezogen wurden und somit kein Raum mehr für den Einbezug künftiger Gewinnausschüttungen oder Anteilssteigerungen verbleibt. Mit Blick auf die jüngst ergangene Rechtsprechung (s.o.) ist zudem fraglich, ob die Ausschüttungssperre nicht bereits dem Grunde nach zur Disposition stehen dürfte (Vergleich mit einem Inlandsfall und keine Anteilsveräußerung).

Fazit:

Steuerpflichtige sollten nach meiner Auffassung den Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Wegzugsteuerstundung unverändert und den Gewinnausschüttungen neuerdings nachkommen, jedoch gegen die Anwendung der Ausschüttungssperre für die Altfälle den Weg des Rechtsbehelfes ernsthaft in Erwägung ziehen. Es darf mit Spannung erwartet werden, wann die erste finanzgerichtliche Entscheidung diesbezüglich aufkommen wird – § 6 AStG bleibt auch weiterhin spannend.

Finanzbehörde Hamburg äußert sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Airdrops im Privatvermögen (ENS- und TNS-Airdrops in 2021)

Bereits mit dem Erlass vom 11. Dezember 2017 (S 2256-2017/003-52) hatte sich die Finanzbehörde Hamburg zur ertragsteuerlichen Behandlung des Handels mit Bitcoins auf der privaten Vermögensphäre auseinandergesetzt und damit eine für die steuerliche Beratung bedeutsame und zu beachtende Verlautbarung veröffentlicht.

Mit dem jüngsten Erlass vom 17. April 2023 (S 2257 – 2022/004) hatte die Finanzbehörde Hamburg abermals die Gelegenheit, im Bereich der Kryptowährungen ihre Auffassung zu bekunden. Gegenstand des diesmaligen Erlasses ist die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Airdrops im Privatvermögen, und zwar von den ENS- und TNS-Airdrops (2021). Weiterlesen

Einkünfte aus Krypto-ETPs – Einkünfte aus Kapitalvermögen oder doch sonstige Einkünfte?

Bereits mit Beitrag vom 17. Februar 2021 (Neuer Hype um Bitcoins?! Alternative Anlagen und deren steuerlichen Behandlung) habe ich darauf hingewiesen, dass unklar war, wie alternative Anlagen, z.B. in Krypto-ETN’s, zu behandeln sind. An dieser Unklarheit hat sich indes bisweilen nicht viel verändert.

Sowohl das nunmehr im BStBl 2003 II 2023, 571 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) als auch das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (BStBl 2022 I S. 668) nehmen dazu keine Stellung. Insofern besteht für den Steuerpflichtigen, der in solche Anlageformen investiert, nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf eine akkurate Deklaration seiner Einkünfte. Blickt man in die Produktinformationsblätter einschlägiger Investments, beispielsweise in das des DDA Physical Bitcoin ETP, so findet man dort die Aussage, dass eine physische Besicherung gegeben sei im Sinne der Lieferung der Bitcoins (cold storage) und eine Besteuerung der Einkünfte als Kapitaleinkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht infrage kommen sollte. D.h. keine Abgeltungsteuer. Vielmehr soll ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein i.S.v. §§ 22, 23 EStG, welches bei Überschreiten der Haltedauer von einem Jahr die Folge hat, dass die entsprechenden Einkünfte steuerfrei wären.

Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Steuerfreiheit im Kontext der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG durchaus ihren Preis hat: nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste unterfallen sodann dieser Regelung. Folglich kann es bei einem realisierten Verlust bei einer Haltedauer von über einem Jahr dazu kommen, dass dieser steuerlich vollends unberücksichtigt bleibt.

Für den Steuerpflichtigen, der in o.g. Investmentform investiert(e), stellt sich nunmehr die Frage, ob er die Einkünfte unter §§ 20 oder 23 EStG verorten soll bzw. ob die Bank eine entsprechende Einordnung bereits proaktiv vorgenommen hat, welche aus der Jahres-Steuerbescheinigung ersichtlich wird.

Meine Erfahrungen zeigen, dass die Praxis hier durchaus verschieden agiert:

  • Die Spannweite reicht von Einordnungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • über sonstige Einkünfte bis hin
  • zu keiner Berücksichtigung bzw. Aussage.

Dem Steuerpflichtigen ist damit freilich nicht geholfen, eine Überprüfung der Einordnung ist (ohnehin) angezeigt. Auch wenn viel – und insbesondere vor dem Hintergrund der sich aufdrängende Analogie zu den Gold-ETCs (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 (VIII R 7/17; BStBl 2021 II 2021, S. 9)) – dafür spricht, physisch hinterlegte ETC’s / ETP’s in das Gefüge der sonstigen Einkünfte zu verorten, empfiehlt sich, die praktizierte Verfahrensweise gegenüber dem zuständigen Finanzamt offen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

In diesem Kontext drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob die fehlende Rechtssicherheit nicht auch im positiven Sinne genutzt werden könnte. Hierzu sei folgende Überlegung angebracht:

  • Hat der Steuerpflichtige aus den besagten ETP’s Gewinne realisiert bei einer Haltedauer von über einem Jahr und will er auch künftig eher langfristig im Investment agieren, entfaltet die Einordnung – unter o.g. Analogie zur den Gold-ETCs – als sonstige Einkünfte i.S.e. privaten Veräußerungsgeschäfts dahingehend ihren Charme, dass die Gewinne steuerfrei wären.
  • Demgegenüber dürften Steuerpflichtige, die Verluste erlitten bzw. realisiert haben (bei einer Haltedauer von unter einem Jahr) und/oder die Gewinne erzielt haben im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Investment (Haltedauer unter einem Jahr) geneigt sein, die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, um eine entsprechende Berücksichtigung zu erlangen. Bei der Behandlung der Gewinne wäre der Vorteil z.B. in der Steuersatzdifferenz zu sehen (Differenz zwischen Abgeltungsteuersatz und dem persönlichen Einkommensteuersatz).

Unabhängig der Einordnungsentscheidung, sollte nicht nur die künftige Entwicklung der Investments beachtet werden, sondern auch, dass ein „Wechsel der Zuordnung nach Belieben“ kaum vertretbar ist gegenüber dem Finanzamt.

Im Ergebnis kann deshalb der Rat nur sein, die Deklaration der Einkünfte offen und nachvollziehbar gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen und eine etwaige andere Rechtsauffassung in das eigene Investitionskalkül mit einzubeziehen.

Die (Un-)Endlichkeit der Ewigkeitsstundung nach § 6 AStG a.F.

Bekanntermaßen hat jedes Handeln einen steuerlichen Schatten. Mit dem heutigen Blog-Beitrag darf ich Sie auf eine grenzüberschreitende Reise mitnehmen. Diese begann vor einigen Jahren, als § 6 AStG noch einen Wegzug von Deutschland ins EU-/EWR-Ausland mit einer zinslosen, dauerhaften Stundung gestattete (sog. Ewigkeitsstundung, § 6 Abs. 5 AStG a.F. vor ATADUmsG). Hauptakteurin des Sachverhalts soll eine Frau sein, die seit ihrer Geburt in Deutschland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig war. Zudem kam diese auch aus gutem Hause. Über ihre eigene GmbH war sie am Familienunternehmen beteiligt. Wie es der Zufall wollte, verliebte sie sich in einen jungen und gutaussehenden Mann.

Sie ahnen es: Die Liebe verführte unsere Akteurin letztendlich ins EU-Ausland und die Ewigkeitsstundung war seit dem kompletten Wegzug von Deutschland ins EU-Ausland mit im Gepäck. Und damit auch die verbundenen Restriktionen, welche mit wechselnder Intensität immer wieder auch ihre steuerlichen Berater beschäftigte.

Zwischenzeitlich sind einige Jahre vergangen und das Traumpaar hat Kinder bekommen. Wie kann es auch anders sei, die fürsorgliche Mutter denkt bereits früh an die Nachfolge. Sonach sollen auch die Kinder an dem Familienunternehmen bzw. über Ihre GmbH-Beteiligung beteiligt werden, jedoch ohne die Wegzugsteuerstundung und die damit verbundenen Restriktionen auferlegt zu bekommen.

Nun stellt sich die Frage, was der Mutter zu raten sei? Weiterlesen

BFH beendet den Traum vom steuerfreien Paradies für Kryptowährungen (Bitcoin, Ether und Monero)

Auf das am 28.02.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IX R 3/22/Vorinstanz FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20) dürften sicherlich viele Anhänger der Kryptowährungen lange gewartet haben; siehe auch mein Blog-Beitrag hierzu: FG Köln bestätigt Steuerpflicht beim Handel mit Kryptowährungen.  Mithin bestand oftmals die Hoffnung, der BFH würde Kryptowährungen (im Urteilsfall: Bitcoin, Ether und Monero) eine Wirtschaftsgutqualität absprechen und sonach daraus erzielte Gewinne steuerfrei stellen.

Jedoch hat der BFH mit seinem Urteil vom 28.02.2023 eine andere Richtung eingeschlagen, die bei realistischer sowie pro-fiskalischer Betrachtung zu erwarten war: Kryptowährungen (currency token gem. Leitsatz 1) zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S.v. § 23 EStG sein können. Die damit im Zusammenhang stehenden Einkünfte sind grundsätzlich steuerlich relevant. Der steuerlichen Relevanz kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei der Erfassung und Besteuerung der entsprechenden Veräußerungsgeschäfte ein normatives Vollzugsdefizit vorläge (Leitsatz 2). Weiterlesen

Relevanz des steuerlichen Korrekturbedarfs und einer Selbstanzeige im Spiegel von Kryptowährungsaktivitäten

In den vergangenen Jahren haben viele Akteure im Bereich der Kryptowährungen nicht nur erste Erfahrungen gemacht, sondern oftmals auch erhebliche Gewinne erzielt. Während zu Beginn des Hypes um Bitcoin und Co. die Frage der steuerlichen Relevanz zumeist (wenn überhaupt) erst (sehr) spät gestellt wurde, dürfte in der jüngsten Vergangenheit klar geworden sein, dass die Welt der Kryptowährungen kein steuerfreies Paradies ist. Vielmehr möchte auch der Fiskus an den Gewinnen partizipieren.

Mit dem im Jahr 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token wurde dies offenkundig bzw. mit dem finalen Schreiben vom 10. Mai 2022 deutlich. Während in der Praxis Steuerdeklarationsleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungsaktivitäten längst keine Seltenheit mehr darstellen, kommt nun vermehrt neue und zum Teil auch sehr unangenehme Bewegung ins Spiel, und zwar:

Wie ist mit solchen Fällen umzugehen, in welchen der Steuerpflichtige keine oder eine nur unzureichende Deklaration und Offenlegung seiner steuerpflichtigen Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen vorgenommen hat?

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Kryptowährungswinter und die Frage der steuerlichen Verlustberücksichtigung?!

Momentan scheint kein Tag zu vergehen, an welchem nicht neue (schlechte) Nachrichten aus dem Kryptowährungssektor zum Vorschein treten. Nach dem Zusammenbruch von FTX stehen nun offenkundig auch die Kryptowährungsbank „BlockFi“ und die Kryptoplattform „Bitfront“ vor einem solchen Zusammenbruch.

Die damit zusammenhängenden Kursturbulenzen bieten Investoren einerseits neue Einstiegsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite dürfte sich eine Vielzahl von Anlegern mit der Frage beschäftigen, ob und in welchem Umfang Kursverluste und/oder ein Komplettausfall wie bei einer nicht mehr gegebenen Zugriffsmöglichkeit auf die entsprechenden Kryptowährungen steuerlich zu behandeln sind. Weiterlesen

BMF-Entwurfsschreiben zu Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und von sonstigen Token liegt vor

Bereits mit dem am 10. Mai 2022 veröffentlichten Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ (vgl. Blog-Beiträge Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor! und Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG? gab das BMF bekannt, zeitnah ein Ergänzungsschreiben veröffentlichen zu wollen, das sich mit den für die Steuerpflichtigen und für die Praxis relevanten Fragestellungen hinsichtlich den Mitwirkungs- und Auszeichnungspflichten auseinandersetzt.

Dieses Ergänzungsschreiben hat das BMF nunmehr (Stand: 18. Juli 2022) zur Kommentierung (bis zum 29. August 2022) an die Verbände gesendet. Das Ergänzungsschreiben gliedert sich hierbei in drei Abschnitte. Weiterlesen

Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?

Mit dem am 10. Mai 2022 veröffentlichten Anwendungsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstiger Token hat sich das BMF zu seiner steuerlichen Sichtweise in Bezug auf die Kryptowährungen und deren steuerlichen Relevanz positioniert. In meinem NWB-Blog-Beitrag vom 1. Juni 2022 bin ich bereits überblicksmäßig auf das Schreiben eingegangen. Im Folgenden wird v.a. der steuerliche Aspekt des Mining thematisiert, wobei die Grundthematik und Relevanz u.a. auch auf Staking-Sachverhalte übertragen werden kann.

Nach Auffassung des BMF gelten selbst hergestellte Einheiten von Kryptowährungen (wie Bitcoins) als angeschafft und nicht als hergestellt. Dies mag zuerst eine begriffliche Feinheit sein, doch wie im wahren Leben steckt der Teufel im Detail und die Nuance kann eine extreme Reichweite haben. Weiterlesen

Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor!

Vor fast einem Jahr (17. Juni 2021) hatte sich das BMF erstmals mit dem Entwurfsschreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geäußert Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zu dem nunmehr finalen BMF-Schreiben lagen nur vereinzelte und sehr übersichtliche Äußerungen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (im Privatvermögen) vor, welche die einzigen Ansatzpunkte für die Praxis zum steuerlich adäquaten Umgang mit „Kryptowährungssachverhalten“ darstellten.

Zum einen die Verlautbarung des Finanzministeriums der Freien Hansestadt Hamburg vom 11. Dezember 2017 und zum anderen die Kurzinformation von der OFD Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018.

Beide Verfügungen (Hamburg/OFD NRW) äußerten sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Bitcoins bzw. von virtuellen Währungen im Privatvermögen und waren insbesondere mit folgenden beiden Aspekten für die Praxis sowie den steuerberatenden Berufsstand relevant:

  • In beiden Verfügungen wurde die FiFo-Methode als Verbrauchsfolgeverfahren vorgesehen.
  • Selbst generierte virtuelle Währungen (Mining) wurden nicht unter den Anwendungsbereich des privaten Veräußerungsgeschäfts subsumiert, da es am „Erwerb“ fehle – diese Auffassung dürfte auch weiterhin im Schrifttum die herrschende Meinung darstellen.

Mit dem nunmehr vorliegenden finalen BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 wird der erste Punkt, die FiFo-Methode, für den Privatvermögensbereich bundeseinheitlich vorgesehen, sofern der Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist (Rn. 61).

Demgegenüber konnte sich das BMF offenkundig nicht final dazu durchringen, Mining (und Forging) nicht als Anschaffungsvorgang anzusehen (Rn. 33). Damit ist die in den beiden vorgenannten Verfügungen bislang vertretene Ansicht (keine Anschaffung) als überholt anzusehen. Im Ergebnis werden damit selbst hergestellte virtuelle Währungen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft zugänglich sein, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Abseits dessen erläutert das BMF-Schreiben sein Verständnis der im Kontext der virtuellen Währungen vorherrschenden technischen Aspekte und Begrifflichkeiten. Diese Ausführungen dürften in Zukunft noch zu erweitern sein, da es mitunter an den jüngst immer mehr im Fokus stehenden NFTs mangelt. Weshalb das BMF diese Entwicklungen nicht schon proaktiv aufgenommen hat, mag den technikaffinen Leser erstaunen lassen.

Des Weiteren nimmt das BMF auch zur Frage des Wirtschaftsgutcharakters von virtuellen Währungen Stellung, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass mit dem jüngsten Urteil des FG Köln vom 25. November 2021 (14 K 1178/20) sich der BFH hierzu bald bekennen dürfte (Az. des anhängigen Verfahrens: IX R 3/22).

Ferner positioniert sich das BMF zum klassischen Kauf und Verkauf (Trading) sowie zur Besteuerung von Sachverhalten wie Mining/Forging, Lending, Hard Forks und Airdrops. Auch die verbilligte/unentgeltliche Überlassung von Token an Arbeitnehmer und den daraus resultierenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit thematisiert das BMF in seinem Schreiben. Hinweis: Zu diesen Aspekten wird nochmals in einem gesonderten Beitrag Stellung genommen.

Eine der zentralen Änderungen gegenüber dem Entwurfsschreiben ist sicherlich im Zusammenhang mit der Frage zu sehen, ob sich die Haltefrist von einem Jahr auf zehn Jahre im Falle der Nutzung von Kryptowährungen als Einkunftsquelle verlängert (Lending- und Staking-Fälle). Erfreulicherweise nahm das BMF von einer zunächst präferierten Verlängerung der Haltefrist abstand, sodass Lending- und Staking-Vorgänge nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist führen. Damit bleibt es für den Bereich des Privatvermögens bei der Ein-Jahres-Frist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der im Entwurfsschreiben noch vorgesehene Platzhalter für Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten keine Nennung mehr erfahren hat im vorliegenden Schreiben. Vielmehr soll dem Vernehmen nach ein gesondertes Schreiben hierzu ergehen.


Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG?