Die GoBD, der Marktstand und die digitale Waage

So oder so ähnlich fangen Märchen an. Diese haben immer einen guten Ausgang. Ob auch die GoBD einen guten Ausgang finden, möchte ich allerdings bezweifeln, denn in den letzten Wochen durfte ich an einigen Veranstaltungen teilnehmen, die die neuen GoBD und die Anforderungen an die Kassenführung (Stichwort „digitale Aufzeichnung“) näher beleuchten sollten. Die Betonung liegt auf „sollten“, denn was ich hier von Vertretern der Finanzverwaltung gehört habe, lässt die Aussage des BMF, die GoBD sollen mit Augenmaß angewandt werden, nur noch als leere Worthülse erscheinen. Ein Beispiel: Ein Markthändler nutzt ausschließlich eine offene Ladenkasse. Seine Aufzeichnungen (Kassenbericht, Zählprotokoll etc.) und die Buchführung sind in Ordnung. Aufgrund der Nutzung der offenen Ladenkasse ist eine digitale Aufzeichnung mit unveränderbarer Speicherung nicht erforderlich. Aber:

Der Markthändler nutzt eine digitale Waage zum Abwiegen des Obstes. Aussage des Vertreters der Finanzverwaltung: Die Waage sei ein Vorsystem und müsse dementsprechend alle Wiegevorgänge digital aufzeichnen. In der Fortführung dieses Gedankens sei dann auch der Einsatz einer offenen Ladenkasse nicht zulässig. Solche Aussagen könnte man nun als nicht relevant abtun, doch leider ist es gerade dieser Vertreter der Finanzverwaltung, der den Betriebsprüfern Anweisungen an die Hand gibt.

Auch Aussagen von Finanzamtsvertretern und Finanzrichtern zur Führung von Kassenbüchern bei Einnahme-Überschussrechnern lassen mich mittlerweile verzweifeln. Aktuell wird gerne ein Beschluss des Finanzgerichts Hamburg  vom 01.08.2016 (2 V 115/16) zitiert, in dem es heißt: „Auch bei der Einnahme-Überschussrechnung müssen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Im bargeldintensiven Bereich ist dafür regelmäßig die Führung von Aufzeichnungen ähnlich einem Kassenbuch oder einem Kassenbericht notwendig. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.“ Doch was – bitte schön – sind Aufzeichnungen „ähnlich einem Kassenbuch“? Hier schweigt des Finanzrichters Höflichkeit.

In loser Reihenfolge werde ich in den kommenden Wochen weiter über Kuriositäten aus dem Bereich der GoBD und der Kassenführung berichten, denn bereits jetzt merke ich aus zahlreichen Gesprächen mit Steuerberatern und Steuerpflichtigen, dass die Brisanz der GoBD noch immer nicht hinreichend gesehen wird.

Übrigens: Haben Sie mitgezählt? Gerade erhalte ich die Info, dass dies der 500. Beitrag ist!

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4 Gedanken zu “Die GoBD, der Marktstand und die digitale Waage

  1. Beim Thema GoBD und ersetzendes Scannen: Es kann Belege geben, die, um ordnungsgemäß gescannt werden zu können, gefaltet oder zerschnitten werden müssen.
    Bestehen aus Ihrer Sicht Einwände gegen dieses Falten oder Zerschneiden von Belegen, sofern dieser Punkt in der Verfahrensdokumentation geregelt ist und generelle Kontrollen des Scanergebnisses auf Vollständigkeit und Optischem Entsprechen des Papierbelegs erfolgen? Der Papierbeleg wird nach dem Scannen vernichtet.

  2. Ehrlich gesagt kann ich diese Frage nicht mit Sicherheit beantworten. Auf der einen Seite denke ich, dass das Falten oder Zerschneiden nicht anders beurteilt werden kann als beispielsweise ein mehrseitiger Vertrag oder eine mehrseitig Rechnung, deren Klammerung ich für das Einscannen ebenfalls lösen muss. Auf der anderen Seite besteht das Erfordernis, dass der Scan sozusagen das Original 1 : 1 abbilden muss. Wenn der Fall häufiger vorkommt, würde ich mich bei der Finanzverwaltung auf jeden Fall absichern bzw. die entsprechenden Belege nicht vernichten, sondern sie zumindest lose in einem Ordner aufbewahren. Aufgrund dieser und anderen ungelöster Fragen ist das Beleg ersetzende Scannen, bei dem der Papierbeleg tatsächlich vernichtet wird, in der Steuerberaterschaft auch äußerst unbeliebt.

  3. Spannend, Ihr Fall, Herr Kollege Herold. Und danke für die immer wieder fiskalkritischen Beiträge! Solche Stimmen sind leider selten in unserer Fachpresse.

    Wir beraten spezialisiert Bargeldbranchen, vor allem das Gastgewerbe. Ich würde deshalb gerichtlich klären lassen wollen, ob durch die Waagennutzung tatsächlich eine Registrierkassenpflicht existiert. Deshalb würde ich gerne mehr über die Waage erfahren: nutzt sie Digitaltechnik nur zur Gewichtsermittlung? Oder ist es eine echte Kassenwaaage, die auch Bons ausdrucken könnte, wenn man sie dafür einsetzte?

  4. In dem von mir geschilderten Fall ging es tatsächlich um eine „einfache“ digitale Waage ohne Speichermöglichkeit und ohne Möglichkeit des Bondrucks. Ich selbst würde bei Zweifelsfragen eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einholen. Beispielsweise sind auch viele Fragen rund um Warenautomaten, Münz-Waschmaschinen etc. noch ungeklärt.

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