Die gUG ist ein zulässiger Rechtsformzusatz

Die Firma einer GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 AO kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH, sodass für sie dieselben Grundsätze wie für die GmbH gelten. Eine Ausnahme ist, dass anstelle des Rechtsformzusatzes „GmbH“ zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ geführt werden muss. Bislang war umstritten, ob eine UG (haftungsbeschränkt), die die Anforderungen an die steuerbegünstigten Zwecke der AO erfüllt, sich auch mit einem „g“ kennzeichnen und auf die Gemeinnützigkeit hinweisen darf.

Während eine Ansicht diese Rechtsformbezeichnung nach § 4 Satz 2 GmbHG (direkt oder analog) für zulässig erachtet, lehnt die Gegenansicht sie mangels einer entsprechend klaren gesetzlichen Regelung für die Unternehmergesellschaft ab beziehungsweise stellt sie zumindest als problematisch oder fraglich dar. Zuletzt hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 26.04.2019 – 11 W 59/18 Wx sich der ablehnenden Auffassung angeschlossen: § 5a Abs. 1 GmbHG gehe der Regelung des § 4 GmbHG insgesamt, d.h. auch dessen Satz 2, als speziellere Norm vor, wie sich aus der Formulierung „abweichend von § 4“ ergibt.

Nun kam der BGH zum Zug und hat mit Beschluss vom 28.04.2020 – II ZB 13/19 den OLG-Beschluss aufgehoben. Nach Auffassung des BGH kann eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit „gUG (haftungsbeschränkt)“ eingetragen werden. Der BGH sieht auch keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch den „g“-Zusatz, zumal sich die UG wie auch das gemeinnützige „g“ zwischenzeitlich etabliert haben.

Weitere Informationen:
BGH, Beschluss v. 28.04.2020 – II ZB 13/19

 

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