DIHK schweigt in wichtigen Wirtschaftsfragen – vorerst!

Zum Schweigen verurteilt: Nach dem Aufsehen erregenden Urteil des BVerwG (v. 14.10.2020 – 8 C 23.19), mit dem eine IHK zum Austritt aus dem Dachverband DIHK e.V. verurteilt wurde, stellt der DIHK seine Öffentlichkeitsarbeit und wirtschaftspolitische Interessenvertretung jetzt drastisch ein.

Welche Folgen hat das?

Hintergrund

Der DIHK e.V. ist der privatrechtliche Dachverband von 79 öffentlich-rechtlich organisierten IHKn bundesweit. Zusammen vertreten sie insbesondere das Gesamtinteresse von rd. 3,6 Mio. Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel und Dienstleistungen gegenüber der Bundes- und Europapolitik. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit hat das BVerwG nun am 14.10.2020 eine IHK auf Klage eines Mitgliedsunternehmens verurteilt, aus dem DIHK e.V. auszutreten: Dieser habe mit den Äußerungen seiner Organe seine Kompetenzgrenzen wiederholt überschritten. Die beklagte IHK muss nun zum 31.12.2021 den DIHK e.V. verlassen.

Reaktion des DIHK

Der DIHK e.V. hat prompt auf das Urteil reagiert und nimmt sich bei Äußerungen ab sofort deutlich zurück. Mit Schreiben vom 21.10.2020 an die Mitglieds- IHKn teilt der DIHK mit, dass er an den gerichtlich beanstandeten Äußerungen nicht mehr festhält, sich im Übrigen bei Äußerungen strikt am erforderlichen Wirtschaftsbezug und den Einschränkungen der Rechtsprechung an Sachlichkeit und Minderheitsmeinungen für eine abgewogene und ausgeglichene Interessenvertretung Rechnung trägt.

Erste Folge: Die sonst übliche, für 22.10.2020 angesetzte Konjunkturpressekonferenz des DIHK mit Analyse der aktuellen Wirtschaftszahlen während Corona und Ausblick auf die weitere Entwicklung, etwa die Bewertung der Folgen des Brexits auf die deutsche Wirtschaft, wurde kurzfristig abgesagt.

Bewertung

Ist die DIHK-Reaktion ein „beleidigte-Leberwurst-Spiel“, eine überhastete Trotzreaktion? Sicher nicht. Denn der DIHK tut gut daran, sich jetzt nicht zu weit aus dem Fenster zu lehnen, will er nicht seine eigene Existenz als Spitzenverband der Wirtschaft aufs Spiel setzen. Andernfalls könnten nach weiteren Urteilen auch andere IHKn gezwungen werden, aus dem DIHK auszutreten. Dann wäre nicht nur der Fortbestand des Dachverbandes als gemeinschaftliche Interessenvertretung der Kammern in Frage gestellt, sondern auch die weitere Trägerschaft des weltweiten, über 100 Standorte umfassenden AHK-Netzes, das eine wesentliche Grundlage für den Erfolg der deutschen Volkswirtschaft auf den Weltmärkten ist.

Ein Dauerzustand darf der selbstauferlegte „Maulkorb“ des DIHK aber nicht werden. Denn die Wirtschaft braucht eine starke wirtschaftspolitische Stimme in Berlin und Brüssel; die Politik ist auf den Rat und die Einschätzung des stärksten deutschen Wirtschaftsverbandes angewiesen wie ein Säugling auf die Muttermilch. Den DIHK in der Art und Weise seiner Äußerungen, die manchmal etwas (zu) deutlich, zu apodiktisch oder polemisch ausgefallen sein mögen, zur Ordnung zu rufen, mag berechtigt gewesen sein. Ein Mitglied zum Austritt zu verurteilen, ohne die Konsequenzen einer solchen Entscheidung zu bedenken, war hingegen kurzsichtig. Denn die mediale Äußerungsbefugnis des DIHK – gerade in „flüchtigen“ Medien wie Twitter, Facebook oder bei live-Auftritten wird damit ad absurdum geführt. Damit hat das BVerwG der deutschen Wirtschaft – wegen der Fernwirkung auch anderen Wirtschaftsverbänden mit ähnlicher Verfasstheit – einen Bärendienst erwiesen.

Wie geht´s weiter?

Die Kammerorganisation wird jetzt sehr schnell prüfen, was zu unternehmen ist, um die entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen – nicht nur für den DIHK, sondern auch für die 79 IHKn, für deren Organäußerungen vergleichbare Maßstäbe gelten. Ein richtiger Schritt in eine vernünftige Richtung wäre dabei sicher ein Mitwirken der Politik, die den Rat und die Unterstützung der Kammerorganisation immer wieder nachfragt: Unterstützung bei einer kurzfristigen Erweiterung des Handlungsrahmens in §  1 Abs. 1 IHKG für Kammern und ihre Dachverbände auf Bundes- und Länderebene. Denn „wirtschaftspolitische Gesamtinteressenvertretung“ hat heute in einer vernetzten und globalisierten Weltwirtschaft einen anderen dynamischeren Bedeutungsinhalt als bei Entstehung des IHK-Gesetzes im Jahr 1956.

Quellen
BVerwG v 14.10.2020 – 8 C 23.19 (NWB Online-Nachricht v. 21.10.2020)

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Maulkorb für den DIHK bei der wirtschaftspolitischen Interessenvertretung?

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