Doppelter Haushalt im Ausland: Keine Begrenzung für Abzug der Mietkosten?

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Unterkunftskosten – seit der Reisekostenreform 2014 – auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland greift die 1.000-Euro-Höchstgrenze nicht. Hier gilt die Regelung, nach der die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie „notwendig und angemessen“ sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Wohnkosten im Ausland bei doppelter Haushaltsführung allerdings nur insoweit notwendig, als sie sich – vereinfacht gesprochen – an einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm orientieren (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). In der Praxis läuft es darauf hinaus, dass die Finanzämter hier auch maximal 1.000 Euro Mietkosten anerkennen wollen. Mehr gönnt man den Steuerbürgern nicht. Doch findet sich diese Begrenzung eigentlich im Gesetz?

Nein, sagt der BFH. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.

Der Sachverhalt:

Ein deutscher Botschafter war in verschiedenen Ländern tätig und wohnte in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 qm und 249 qm. In seiner Steuererklärung machte er Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe notwendig gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 qm entstanden wären. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Begründung:

Eine Typisierung müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein solch typischer Fall lasse sich für Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese maßgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind. Eine Übertragung der alten „60 qm-Rechtsprechung“ des BFH auf Auslandssachverhalte sei schon deshalb nicht angezeigt, weil belastbare Feststellungen zum ortsüblichen Mietzins je Quadratmeter für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am ausländischen Beschäftigungsort in der Regel weder von den Beteiligten erhoben noch von den Finanzgerichten überprüft werden können.

Denkanstoß:

Das Urteil ist zu begrüßen, auch wenn letztlich im Lichte des Art. 3 GG nicht klar ist, warum eine doppelte Haushaltsführung im Ausland anders zu behandeln sein soll als eine doppelte Haushaltsführung im Inland. Aber sei es drum: Die Betroffenen mit einem Zweithaushalt im Ausland können sich freuen.

Zwei Hinweise noch zu dem Thema:

  • Das oben Gesagte gilt nur, wenn bzw. soweit der Arbeitslohn in Deutschland steuerpflichtig ist. Ansonsten greift § 3c Abs. 1 EStG.
  • Wenn sich nicht die „Arbeitswohnung“, sondern die Familienwohnung im Ausland befindet, ist die finanzielle Beteiligung am Hausstand in der Heimat nachzuweisen. Wie das Niedersächsische FG entschieden hat, kann die finanzielle Beteiligung bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, „nur“ weil der Arbeitnehmer verheiratet ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.9.2022, 9 K 309/20).

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